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Urteil im Fall Klaus R. Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Heilpraktiker

Gerichtssaal mit holzvertäfelten Wänden, viele Reporter mit Kameras auf die Anklagebank gerichtet.
Heilpraktiker Klaus R. bei Urteilsverkündung © Claudia Ruby / MedWatch

Am Landgericht Krefeld ging am gestrigen Montag der Prozess gegen den HeilpraktikerHeilpraktiker Heilpraktiker*in ist ein Medizinberuf, der auf dem deutschen Heilpraktikergesetz (HPG) beruht. Es handelt sich um einen sogenannten freien Beruf, dem keine einheitliche Ausbildung zugrunde liegt. Weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung sind dafür erforderlich. Folgende Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsfelder sind jedoch ausgeschlossen: Geburtshilfe, Geschlechtskrankheiten, meldepflichtige übertragbare Krankheiten, die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die Verordnung von Betäubungsmitteln. In Österreich ist der Beruf verboten. Klaus R. zu Ende. Die Richter verurteilten R. wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen und Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Prozesstag begann mit dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt Marcel Dörschug fasste zunächst die Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammen: So sei das Mittel 3-Bromopyruvat3-Bromopyruvat 3-Brompyruvat (3-BP) ist das Bromderivat der Brenztraubensäure. Chemisch betrachtet ist es der Milchsäure sehr ähnlich und verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. 3-Brompyruvat bindet an Cysteinreste und führt als sogenanntes Alkylans Alkylgruppen in die DNA ein. Es ist zudem in der Lage die Blut-Hirn-Schranke zu überschreiten. Für 3-Brompyruvat wird aktuell ein onkologischer Wirkmechanismus postuliert. Zellversuche deuten auf eine zytostatische Wirkweise, auf die Hemmung des Wachstums von Zellen, hin. Um einen Tumor mit dieser Substanz zu behandeln, muss 3-BP lokal verabreicht, also direkt in die Wucherung geleitet werden, um eine gezielte Wirkung zu erreichen. Es besitzt ein sehr enges Wirkspektrum, und kann schon bei leichten Überdosierungen zum Tode führen. Es existieren bisher keine klinischen Studien zu 3-Brompyruvat. Als Krebsmedikament ist es nicht hinreichend erforscht und somit in Deutschland als solches nicht zugelassen. Manche Heilpraktiker verweisen jedoch auf die effektive Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat. Die führte bereits zu mehreren Todesfällen. (3-BP3-BP 3-Brompyruvat (3-BP) ist das Bromderivat der Brenztraubensäure. Chemisch betrachtet ist es der Milchsäure sehr ähnlich und verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. 3-Brompyruvat bindet an Cysteinreste und führt als sogenanntes Alkylans Alkylgruppen in die DNA ein. Es ist zudem in der Lage die Blut-Hirn-Schranke zu überschreiten. Für 3-Brompyruvat wird aktuell ein onkologischer Wirkmechanismus postuliert. Zellversuche deuten auf eine zytostatische Wirkweise, auf die Hemmung des Wachstums von Zellen, hin. Um einen Tumor mit dieser Substanz zu behandeln, muss 3-BP lokal verabreicht, also direkt in die Wucherung geleitet werden, um eine gezielte Wirkung zu erreichen. Es besitzt ein sehr enges Wirkspektrum, und kann schon bei leichten Überdosierungen zum Tode führen. Es existieren bisher keine klinischen Studien zu 3-Brompyruvat. Als Krebsmedikament ist es nicht hinreichend erforscht und somit in Deutschland als solches nicht zugelassen. Manche Heilpraktiker verweisen jedoch auf die effektive Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat. Die führte bereits zu mehreren Todesfällen.) bei den verstorbenen Patienten drei- bis sechsfach überdosiert gewesen. So habe es die Blut-Hirn-Schranke überwunden – und letztlich zum Tode der Niederländerin Joke van der K., der Belgierin Lentje C. und des Niederländers Peter von O. geführt. R. habe grob fahrlässig gehandelt, zum Beispiel habe er eine falsche Waage benutzt und die Dosierung nicht überprüft, wie es eigentlich vorgeschrieben sei – etwa über die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips bei der Herstellung von Infusionen.

Für die Staatsanwaltschaft bestehe kein Zweifel daran, dass die Überdosierung für den Tod der Patienten verantwortlich war. „Sie sind grob achtlos und völlig blauäugig mit einem sehr gefährlichen Stoff umgegangen“, sagte Staatsanwalt Dörschug. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass R. nicht vorbestraft ist, dass er bei der Aufklärung mitgewirkt hat und dass er durch die Taten seinen Beruf als Heilpraktiker nicht mehr ausüben kann. Der Staatsanwalt forderte eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

„Sie haben grob gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen“

Die Nebenklage-Vertreterin Gabriele Reinartz ging in ihrem sehr engagierten und emotionalen Plädoyer auf das Schicksal der Patienten ein – und würdigte dabei besonders den Fall von Joke van der K., deren Witwer Nebenklage erhoben hatte. Joke sei eine mitten im Leben stehende, aktive Frau gewesen, als sie die Krebsdiagnose bekam. Sie war erst 43 Jahre alt und hätte mit einer konventionellen TherapieTherapie Therapie bezeichnet eine Heil- oder Krankenbehandlung im weitesten Sinn. Es kann hierbei die Beseitigung einer Krankheitsursache oder die Beseitigung von Symptomen im Mittelpunkt stehen. Ziel einer jeden Therapie ist die Widerherstellung der physischen und psychischen Funktionen eines Patienten durch einen Therapeuten. Soweit dies unter den jeweiligen Bedingungen möglich ist. wohl eine reelle Heilungschance gehabt. Joke jedoch wollte eine „natürliche“, eine „biologische“ Behandlung und keine ChemotherapieChemotherapie Die Chemotherapie ist, neben OP und Strahlentherapie, eine der zentralen Behandlungsmöglichkeiten bei Krebs. Sie umfasst die zyklische Behandlung mit chemischen Substanzen – Zytostatika – in Form von Infusionen, Spritzen oder Tabletten. Die zumeist systemisch wirkenden Medikamente richten sich auch gegen gesunde Zellen, was die typischen Nebenwirkungen wie Haarausfall, Blutarmut, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und Infektionen im Mund erklärt.. Sie habe der Aussage von Klaus R. vertraut, der auf seiner Homepage eine Therapie angeboten habe, die „effektiv und 100 Prozent biologisch“ sei.

Tatsächlich jedoch sei 3-BP nicht „biologisch“, sondern eine „synthetisch hergestellte, giftige Substanz“. In der Beweisaufnahme hatte sich das Gericht ausführlich mit dem schwer festzumachenden Unterschied zwischen „biologischen“, „chemischen“ und „natürlichen“ Heilmitteln beschäftigt. „3-BP mag ein Ansatz gegen KrebsKrebs Statt eine spezifische Krankheit zu benennen, handelt es sich bei Krebs um einen Sammelbegriff für verschiedene Krankheiten. Ihnen allen gemeinsam ist jedoch das unkontrollierte Wachstum von Körperzellen, aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen Zellwachstum und Zelltod. Die Folge daraus ist – außer bei Blutkrebsarten – eine Geschwulst ohne organspezifische Funktion. Dringt diese in das umliegende gesunde Gewebe ein, spricht man von bösartigen Tumoren; ausschließlich bösartigen Tumore werden als Krebs bezeichnet. Krebs kann zudem metastasieren, d.h. er breitet sich im Körper aus, indem die Krebszellen über Blut- und Lymphbahnen wandern und infolgedessen in anderen Organen Tochtergeschwülste bilden. sein, aber die Schwierigkeit ist, eine Anwendung zu finden, die nicht zu tödlichen Folgen führt“, sagte Gabriele Reinartz. Aus dem Tierversuch sei bereits bekannt gewesen, wie gefährlich 3-BP sein kann.

Sie findet deutliche Worte: „Sie haben ihre Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und so grob dagegen verstoßen, wie es gröber eigentlich nicht mehr geht.“ Auch die Nebenklage-Vertreterin erwähnt die Waage, sowie die fehlende Kontrolle der Dosierung durch eine zweite Person oder eine weitere Messmethode. Als Joke am Tag nach der tödlichen Infusion erneut in die Praxis kommt, habe sie unter schweren Nebenwirkungen gelitten. Zum Beispiel konnte sie nicht mehr ohne Hilfe laufen. „Mir sträuben sich die Haare, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht den Notarzt gerufen haben“, sagt die Anwältin Reinartz. Allerdings – und auch das erwähnt sie: Nach der Aussage des Sachverständigen war es zu diesem Zeitpunkt bereits zu spät. Joke van der K. wäre nicht mehr zu retten gewesen, auch wenn sie früher in die Klinik gekommen wäre. Was das Strafmaß angeht, stellt Gabriele Reinartz keinen eigenen Antrag: „Ich kann mich der Staatsanwaltschaft anschließen“, sagt sie. Klaus R. reagierte sichtlich bewegt und betroffen auf die Ausführungen der Nebenklage-Vertreterin.

Verteidigerin: „Überdosierung ist nicht nachgewiesen“

Es folgt das Plädoyer der Verteidigerin Ursula Bissa. „Ist mein Mandant kriminell“, fragt sie zum Einstieg – und setzt dabei wohl voraus, dass niemand im Saal Klaus R. für kriminell hält. Sie konzentriert sich zunächst ausführlich auf die Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz – und erörtert, ob der Heilpraktiker die ArzneimittelArzneimittel Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die angewandt werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Es kann sich hierbei ebenfalls um Mittel handeln, die dafür sorgen, dass Krankheiten oder Beschwerden gar nicht erst auftreten. Die Definition beinhaltet ebenso Substanzen, die der Diagnose einer Krankheit nutzen oder seelische Zustände beeinflussen. Die Mittel können dabei im Körper oder auch am Körper wirken. Das gilt sowohl für die Anwendung beim Menschen als auch beim Tier. Die gesetzliche Definition von Arzneimitteln ist im § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) enthalten. tatsächlich hergestellt oder ob er nur ein Fertig-Arzneimittel in eine anwendungsfähige Form gebracht habe. Schließlich zieht sie die Gutachten der Sachverständigen infrage: Die Waage sei eine Präzisionswaage, die ihr Mandant auf Empfehlung einer Fachfirma erworben habe. Es sei nicht plausibel, dass er sich bei der Dosierung mehrfach so stark vertan habe, wie es die Berechnungen der Sachverständigen aus Deutschland und den Niederlanden ergeben haben.

Die Verteidigerin hebt auf Unsicherheiten in der Methode ab, denn 3-BP konnte nicht mehr direkt nachgewiesen werden, die Dosis musste aufgrund der Abbauprodukte berechnet werden. Außerdem sei es dem Gericht nicht gelungen, die Infusionsflaschen, in denen eine zu hohe Dosierung von 3-BP gefunden wurde, eindeutig dem Tattag zuzurechnen. „Die Überdosierung ist nicht nachgewiesen“, sagt Ursula Bissa.

Patienten haben laut Verteidigerin von Risiko gewusst

Zugunsten ihres Mandanten führt sie an, dass die Patienten in die Behandlung eingewilligt haben. Ihnen sei bewusst gewesen, dass bei neuen Therapien Risiken bestehen. „Die Patienten wussten, dass die Substanz in den Niederlanden verboten war“, sagt sie: „Da war doch klar, dass es riskant ist.“ Sie führt an, dass niemand sagen kann, welche Dosis von 3-BP tödlich ist. „Das ist nicht erforscht“, so Anwältin Bissa. Eventuell sei es auch zu Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten gekommen. Der kausale Zusammenhang zwischen der „angeblichen Überdosierung“ und dem Tod der Patienten sei nicht nachgewiesen. „Deshalb beantrage ich für meinen Mandanten Freispruch.“

Für den Fall einer Verurteilung bittet sie das Gericht, zu berücksichtigen, dass ihr Mandant nicht vorbestraft ist und dass er alles unternommen hat, um an der Aufklärung mitzuwirken. Außerdem habe er bereits einen hohen Preis gezahlt: Er habe seine Familie verloren, seine Existenz sei vernichtet, seinen Beruf könne er nicht mehr ausüben. „Es gibt hier im Saal wohl niemanden, der die Vorfälle so sehr bedauert wie Klaus R.“, sagt Ursula Bissa. „Mein Mandant bedauert und entschuldigt sich für die Vorfälle.“ Sie sagt zu, dass R. nicht mehr als Heilpraktiker tätig sein wird.

Das letzte Wort hat schließlich der Angeklagte: „Ich möchte, noch mal bedauern, was da geschehen ist. Es tut mir wirklich leid“, sagt er unter Tränen. „Ich wünschte, ich könnte das wieder gut machen, aber das geht nicht.“

Der Richter wirft Klaus R. „bemerkenswerte Blauäugigkeit“ vor

Nach kurzer Beratung verkündet der Vorsitzende Richter Johannes Hochgürtel das Urteil. Klaus R. erhält eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Heilpraktiker habe mehrfach seine Sorgfaltspflicht verletzt: Er habe die den Stoff 3-BP nicht ausreichend geprüft, die Waage sei ungeeignet gewesen. „Sie konnte allenfalls eine ungefähre Vorstellung der Dosierung vermitteln.“ Es habe Nachlässigkeiten bei Beschriftung und Dokumentation gegeben. Richter Hochgürtel erkennt an, dass Klaus R. umfassend ausgesagt habe, aber dennoch habe sich erst im Verlauf des Verfahrens durch Zeugenaussagen herausgestellt, dass er höhere Dosen verabreicht habe, als zunächst angegeben. „Es gab auch Schutzbehauptungen hier in diesem Verfahren.“ Johannes Hochgürtel geht davon aus, dass dem Heilpraktiker das Ausmaß des Risikos nicht bewusst war: „Es tut mir leid, dass ich Ihnen das so ins Gesicht sagen muss“, sagt Hochgürtel, „aber das war eine bemerkenswerte Blauäugigkeit“.

Im Folgenden kritisiert der Richter die Strategie der Verteidigung: Es sei absolut evident, dass alle drei Patienten an der Überdosierung von 3-BP verstorben seien. „Alle hängen am selben Tag am Tropf, alle bekommen nach der ersten Infusionsflasche Beschwerden, alle müssen mit denselben Beschwerden ins Krankenhaus, und alle haben dieselben Verletzungen im Gehirn“, sagt Hochgürtel. Es gebe „nicht den Hauch eines Anhaltspunktes“, dass etwas anderes verantwortlich sein könnte. Die Theorie, es habe etwas anderes sein können, bezeichnet er als bizarr. Die weiteren Analysen – zum Beispiel der Infusionsflaschen – hätten dem Zweck gedient, die Plausibilität zu überprüfen. Zu der Frage, ob die Patienten ihr Einverständnis gegeben haben, sagt das Gericht: „Eine Einverständniserklärung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus.“ Der Heilpraktiker hätte sagen müssen, dass er eine potenziell tödliche Substanz infundiert. Das sei aber nicht geschehen.

Wegen der Todesfälle wurde das Arzneimittelgesetz geändert

Zum Schluss wendet er sich noch einmal an den Angeklagten: „Es gab eine Überdosierung, und der einzige, der dafür verantwortlich ist, sind Sie. Sie haben sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.“ Klaus R. sei es offenbar bis heute nicht klar geworden, wie gefährlich die Erhöhung der Dosis war. Mildernd berücksichtigte das Gericht, dass Klaus R. bisher nicht straffällig geworden ist und es wohl auch nicht mehr werden wird. Ob eine der Parteien eine Revision anstrebt, steht noch nicht fest.

Bei diesem Prozess ging es um die individuelle Schuld von Klaus R. Dass der Fall noch eine andere Dimension hat, deutete der Richter in seiner Urteilsbegründung an: „Sie durften invasiv behandeln, aber sie hätten es vielleicht besser nicht getan“, sagte Johannes Hochgürtel. Tatsächlich räumt das Gesetz Heilpraktikern in Deutschland sehr weitreichende Befugnisse ein, obwohl keinerlei Ausbildung nötig ist. Heilpraktiker müssen lediglich eine mündliche und eine schriftliche Prüfung beim Gesundheitsamt bestehen, die der Gefahrenabwehr dient. Ob sie vorher ein Ausbildungsinstitut besuchen oder alleine Zuhause lernen, bleibt ihnen selbst überlassen. Es ist möglich, die Prüfung zu bestehen, ohne jemals im Rahmen einer Ausbildung einen Patienten behandelt zu haben.

Als Konsequenz aus dem Fall hat der Bundestag im Juni das Arzneimittelgesetz geändert: Heilpraktiker müssen nun zuerst eine Genehmigung einholen, bevor sie rezeptpflichtige Arzneimittel herstellen dürfen – bislang mussten sie dies der zuständigen Behörde nur anzeigen. Patientenschützer hatten die aktuellen Änderungen jedoch als nicht ausreichend kritisiert.

Bisherige Berichterstattung von MedWatch über den Prozess


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