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Heilpraktiker Klaus R. vor Gericht „Ich werde wohl keine Patienten mehr behandeln“

Altes Gebäude mit großem Säuleneingang aus der Froschperspektive.
Das Landgericht Krefeld © Hinnerk Feldwisch-Drentrup / MedWatch

Der Prozess gegen den Klaus R. nähert sich dem Ende: Vor dem Landgericht Krefeld muss er sich wegen fahrlässiger Tötung und Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz verantworten. Ein Sachverständiger machte klar, dass die von R. verabreichte Substanz praktisch unerforscht war – und bei den Infusionen des Heilpraktikers fast nichts am eigentlichen Tumor angekommen ist. Stattdessen durchbricht das Mittel die Blut-Hirn-Schranke.

Derzeit klärt das Gericht Detailfragen zu den medizinischen und toxikologischen Gutachten. Klaus R. hatte angegeben, seine Patienten mit maximal drei Milligramm 3-Bromopyruvat3-Bromopyruvat 3-Brompyruvat (3-BP) ist das Bromderivat der Brenztraubensäure. Chemisch betrachtet ist es der Milchsäure sehr ähnlich und verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. 3-Brompyruvat bindet an Cysteinreste und führt als sogenanntes Alkylans Alkylgruppen in die DNA ein. Es ist zudem in der Lage die Blut-Hirn-Schranke zu überschreiten. Für 3-Brompyruvat wird aktuell ein onkologischer Wirkmechanismus postuliert. Zellversuche deuten auf eine zytostatische Wirkweise, auf die Hemmung des Wachstums von Zellen, hin. Um einen Tumor mit dieser Substanz zu behandeln, muss 3-BP lokal verabreicht, also direkt in die Wucherung geleitet werden, um eine gezielte Wirkung zu erreichen. Es besitzt ein sehr enges Wirkspektrum, und kann schon bei leichten Überdosierungen zum Tode führen. Es existieren bisher keine klinischen Studien zu 3-Brompyruvat. Als Krebsmedikament ist es nicht hinreichend erforscht und somit in Deutschland als solches nicht zugelassen. Manche Heilpraktiker verweisen jedoch auf die effektive Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat. Die führte bereits zu mehreren Todesfällen. (3-BP3-BP 3-Brompyruvat (3-BP) ist das Bromderivat der Brenztraubensäure. Chemisch betrachtet ist es der Milchsäure sehr ähnlich und verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. 3-Brompyruvat bindet an Cysteinreste und führt als sogenanntes Alkylans Alkylgruppen in die DNA ein. Es ist zudem in der Lage die Blut-Hirn-Schranke zu überschreiten. Für 3-Brompyruvat wird aktuell ein onkologischer Wirkmechanismus postuliert. Zellversuche deuten auf eine zytostatische Wirkweise, auf die Hemmung des Wachstums von Zellen, hin. Um einen Tumor mit dieser Substanz zu behandeln, muss 3-BP lokal verabreicht, also direkt in die Wucherung geleitet werden, um eine gezielte Wirkung zu erreichen. Es besitzt ein sehr enges Wirkspektrum, und kann schon bei leichten Überdosierungen zum Tode führen. Es existieren bisher keine klinischen Studien zu 3-Brompyruvat. Als Krebsmedikament ist es nicht hinreichend erforscht und somit in Deutschland als solches nicht zugelassen. Manche Heilpraktiker verweisen jedoch auf die effektive Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat. Die führte bereits zu mehreren Todesfällen.) pro Kilo Körpergewicht behandelt zu haben. Die Analyse der Blut- und Gewebeproben der verstorbenen Patienten hatten aber zum Teil mehrfach erhöhte Werte ergeben. Die Verteidigerin zweifelte diese Ergebnisse heute an. Diskutiert wurde vor allem über die Rechen- und Messmethode, denn anders als zum Beispiel den Alkoholgehalt im Blut kann man 3-BP nicht direkt messen, da sich der Stoff im Körper sehr schnell zersetzt. Über das Abbauprodukt Bromid hatten die Sachverständigen die ursprüngliche Konzentration hochgerechnet. Alle Prozessbeteiligten versammelten sich heute morgen vor der Richterbank und debattierten etwa eine Stunde lang über Messprotokolle, Rechnungen und Ergebnisse. Die weiterhin offenen Fragen sollen am Freitag geklärt werden.

Gibt es ein „anderes“ 3-BP?

Deutlich wurde die Strategie der Verteidigung: Ursula Bissa setzt darauf, dass Klaus R. von seinem Lieferanten am fraglichen Tag ein „anderes 3-BP“ als üblich erhalten habe. Offenbar sei mit diesem Stoff etwas nicht in Ordnung gewesen. Wie der Vorsitzende Richter bereits am vergangen Verhandlungstag deutlich machte, entlastet das den Angeklagten in seinen Augen jedoch nicht: „Ist Ihnen klar, dass Sie damit sagen, Sie wissen gar nicht, was Sie in die Vene infundiert haben?“, fragte er die Verteidigerin heute und erinnerte an die Aussage des Amtsapothekers, der bereits am zweiten Verhandlungstag ausführlich erläutert hatte, welche Hygiene- und Sorgfaltsregeln bei der Herstellung von derartigen Infusionen einzuhalten sind. Auch der Hauptsachverständige Professor Daldrup stellt auf mehrfache Nachfrage fest, dass es kein anderes 3-Bromopyruvat gebe: „3-BP ist 3-BP.“ Das Molekül sei so gebaut, dass es auch keine andere, spiegelbildliche Form annehmen kann.

Schließlich ging es um die Frage, ob 3-BP überhaupt ein ArzneimittelArzneimittel Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die angewandt werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Es kann sich hierbei ebenfalls um Mittel handeln, die dafür sorgen, dass Krankheiten oder Beschwerden gar nicht erst auftreten. Die Definition beinhaltet ebenso Substanzen, die der Diagnose einer Krankheit nutzen oder seelische Zustände beeinflussen. Die Mittel können dabei im Körper oder auch am Körper wirken. Das gilt sowohl für die Anwendung beim Menschen als auch beim Tier. Die gesetzliche Definition von Arzneimitteln ist im § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) enthalten. sei. Nach Ansicht des Sachverständigen handelt es sich zweifelsfrei um ein „Funktionsarzneimittel“, also eine Substanz, die „physiologisch wirkt“ und auf vielfältige Weise den Stoffwechsel des Körpers beeinflusst. Um das nachzuweisen, brauche man noch nicht einmal Tierversuche, das sehe man bereits an Zellexperimenten. Professor Daldrup ordnete erneut den Stand des Wissens zu 3-BP ein: „Die einzige gut dokumentierte Anwendung am Menschen gab es in Frankfurt“, sagt er. Dort sei mit Beteiligung einer Ethikkommission ein individueller Heilversuch unternommen worden, bei dem auch zunächst eine Besserung erreicht wurde. „Von daher ist es ein Stoff, der das Potenzial hat, ein Arzneimittel zu werden“, sagt Daldrup.

Allerdings gebe es große Hürden, denn 3-BP wirke offenbar nur in einem sehr engen Bereich: Bei einer Überdosierung sei es tödlich. Das habe man nicht nur in Brüggen-Bracht sondern auch im Tierversuch gesehen. Außerdem reagiere der Stoff so schnell mit Eiweißen im Körper, dass man über eine intravenöse Gabe kaum etwas erreichen könne. „Am eigentlichen Wirkort, dem Tumor, kommt fast nichts mehr an.“ Deshalb wurde das Mittel in Frankfurt auch nicht intravenös, sondern lokal verabreicht, also mit einem Mikrokatheter direkt in den Tumor geleitet. Eine beantragte und genehmigte klinische Studie der Phase 1 sei nie angelaufen. Alle anderen Berichte über Anwendungen am Menschen seien „anekdotisch oder nebulös“, so der Sachverständige. „In keinem Fall gibt es etwas Konkretes.“

Hätten die Patienten gerettet werden können?

Richter Hendrik Jonasch möchte wissen, ob es eine Chance gegeben hätte, die Patienten nach der mutmaßlich tödlichen Infusion am 27. Juli zu retten. Der Rechtsmediziner Daldrup sieht keine Möglichkeit, denn das 3-BP habe die Blut-Hirn-Schranke bereits während beziehungsweise unmittelbar nach der Infusion überschritten – und von diesem Moment an war der Prozess nicht mehr zu stoppen. „Es gibt kein Gegengift, auch Maßnahmen wie Blutwäsche oder Erbrechen können da nichts bewirken“, so Daldrup.

Der Stoff 3-BP sei nicht nur ihm, sondern auch den Giftnotrufzentralen vor den Todesfällen weitgehend unbekannt gewesen, folglich gab es auch nirgendwo Informationen darüber, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei. „Man konnte nur symptomatisch behandeln“, sagt Daldrup, und genau das sei in den Kliniken geschehen. Bei einer Schädigung des Zentralen Nervensystems komme es häufiger zu einer Verzögerung zwischen der Ursache – also der Infusion – und den letztlich tödlichen Symptomen. So sei es auch bei allen drei betroffen Patientinnen und Patienten gewesen.

Gegen Ende des heutigen kurzen Verhandlungstages hat der Vorsitzende Richter Johannes Hochgürtel noch eine ganz andere Frage an den Angeklagten: Er möchte wissen, ob Klaus R. plant, nach dem Ende des Prozesses wieder als HeilpraktikerHeilpraktiker Heilpraktiker*in ist ein Medizinberuf, der auf dem deutschen Heilpraktikergesetz (HPG) beruht. Es handelt sich um einen sogenannten freien Beruf, dem keine einheitliche Ausbildung zugrunde liegt. Weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung sind dafür erforderlich. Folgende Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsfelder sind jedoch ausgeschlossen: Geburtshilfe, Geschlechtskrankheiten, meldepflichtige übertragbare Krankheiten, die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die Verordnung von Betäubungsmitteln. In Österreich ist der Beruf verboten. zu arbeiten. „Ich denke, dass dieser Beruf für mich gestorben ist“, antwortet R., „die Reputation ist ja weg“. Außerdem sei er bereits 63 Jahre alt und habe nicht die Zeit, eine neue Praxis aufzubauen und ans Laufen zu bringen. Das dauere schließlich drei bis fünf Jahre. „Man muss also nicht damit rechnen, dass Sie wieder Infusionen legen“, fragt Hochgürtel. Es folgt eine etwas vage Antwort: „Das sehe ich nicht“, sagt Klaus R. Im Moment arbeite er im Pflegebereich, das würde er zunächst fortsetzen und sich dann eventuell nach Alternativen umschauen.

Bisherige Berichterstattung von MedWatch über den Prozess