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Gesundheitsämter-Umfrage Heilpraktiker: Wer seid ihr und wenn ja, wie viele?

Salzkristalllampe, Schale mit kleinen qualmenden Holzstückchen und Klangschale.
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Über das deutsche Heilpraktikerwesen hat MedWatch schon oft berichtet, beispielsweise zu den medizinischen Parallelwelten in Heilpraktikerschulen oder warum Heilpraktiker trotz Todesfällen weiter Patienten behandeln dürfen. Die nach Ansicht von Jurist:innen und Patientenschützer:innen dringend notwendigen Reformen lassen auf sich warten. Dabei gäbe es genug Anlass zum Handeln, etwa veraltete und in Teilen verfassungswidrige Rechtsgrundlagen oder eine schlechte Datenlage. MedWatch fragt nach: Wie viele Heilpraktikerinnen und HeilpraktikerHeilpraktiker Heilpraktiker*in ist ein Medizinberuf, der auf dem deutschen Heilpraktikergesetz (HPG) beruht. Es handelt sich um einen sogenannten freien Beruf, dem keine einheitliche Ausbildung zugrunde liegt. Weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung sind dafür erforderlich. Folgende Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsfelder sind jedoch ausgeschlossen: Geburtshilfe, Geschlechtskrankheiten, meldepflichtige übertragbare Krankheiten, die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die Verordnung von Betäubungsmitteln. In Österreich ist der Beruf verboten. sind den zuständigen Stellen in Deutschland überhaupt bekannt? Und wo stoßen die Gesundheitsämter als Aufsichtsbehörden an ihre Grenzen? Eine juristische Einordnung.

Kurz und knapp: Die Rechtslage

Das Heilpraktikergesetz (HeilprG) stammt aus dem Jahr 1939 und besteht aus acht schmalen Paragrafen. Ein Berufszulassungsrecht ist darin gesetzlich nicht geregelt. Stattdessen wird auf eine Durchführungsverordnung des „Reichsministers des Innern“ verwiesen. Diese Verordnung zielt in Bezug auf die für die Erlaubnis nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich darauf, ob von der beantragten Ausübung der Heilkunde eine Gesundheitsgefahr ausgehen könnte (und nicht darauf, ob Behandlungserfolge erzielt werden können).1https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html Seit 2018 gibt es „Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien“ des Bundesministeriums für Gesundheit,2https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE?0 die jedoch keinen verbindlichen Rechtsnormcharakter aufweisen (So die Einschätzung von Prof. Dr. Stock in seinem „Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht“ auf Seite 76, abrufbar unter3https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/Stock_Gutachten_Heilpraktikerrecht_bf.pdf).

Die in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltene Definition der Heilkunde ist ebenfalls veraltet. Das führt zu Rechtsunsicherheiten rund um die Frage, wann eine Gesundheitsdienstleistung als Heilkunde gilt und damit erlaubnispflichtig ist. In der Praxis erfordert dieser Umstand immer wieder eine Auslegung durch die Rechtsprechung. Dies betrifft insbesondere die rechtliche Einordnung sogenannter „Geistheiler“, deren Tätigkeit das Bundesverfassungsgericht mit einigem juristischen Begründungsaufwand nicht als erlaubnispflichtige Heilkunde ansieht.4https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040302_1bvr078403.html, 5https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

Der Bund hat wie bei allen Heilberufen nur die Gesetzgebungskompetenz für das Berufszulassungsrecht, nicht jedoch für das Berufsausübungsrecht.6Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz Das Aufsichtsrecht und die Berufspflichten regeln die Bundesländer. Sie haben jeweils eigene Gesundheitsdienstgesetze,7Mit einer Ausnahme: In Thüringen gilt kein Parlamentsgesetz, sondern nur eine Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums. die jedoch den öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise die Gesundheitsfachberufe allgemein betreffen und kein heilpraktikerbezogenes Regelwerk darstellen.

Was bisher geschah

Die Rechtsgrundlagen im Heilpraktikerwesen seit 2019

Das BundesgesundheitsministeriumBundesgesundheitsministerium Das Bundesgesundheitsministerium, oder auch Bundesministerium für Gesundheit, erarbeitet Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften. Zu seinen Aufgaben gehört es die Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung zu erhalten, zu sichern und weiterzuentwickeln. Es ist zuständig für die Reform des Gesundheitssystems. Wichtige Punkte sind zudem die Bereiche Gesundheitsschutz, Krankheitsbekämpfung und Biomedizin. Auch kümmert es sich und die Rahmenvorschriften für Herstellung, klinische Prüfung, Zulassung, Vertriebswege und Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie um die Sicherheit biologischer Arzneimittel wie Blutprodukte. Berufsgesetze für die Zulassung zu den bundesrechtlich geregelten Heil- und Gesundheitsberufen gehören ebenso zu seinem Aufgabenspektrum. (BMGBMG BMG ist die Abkürzung für das Bundesministerium für Gesundheit. Es erarbeitet Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften. Zu seinen Aufgaben gehört es die Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung zu erhalten, zu sichern und weiterzuentwickeln. Es ist zuständig für die Reform des Gesundheitssystems. Wichtige Punkte sind zudem die Bereiche Gesundheitsschutz, Krankheitsbekämpfung und Biomedizin. Auch kümmert es sich und die Rahmenvorschriften für Herstellung, klinische Prüfung, Zulassung, Vertriebswege und Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie um die Sicherheit biologischer Arzneimittel wie Blutprodukte. Berufsgesetze für die Zulassung zu den bundesrechtlich geregelten Heil- und Gesundheitsberufen gehören ebenso zu seinem Aufgabenspektrum.) gab 2019 ein Rechtsgutachten zur Neuregelung des Heilpraktikerberufs in Auftrag. Die von dem Aachener Professor Christof Stock erstellte, 308 Seiten umfassende Stellungnahme wurde schließlich 2021 veröffentlicht (MedWatch berichtete darüber in einem Gespräch mit Medizinrechtler Alexander Ehlers). Stocks vernichtendes Ergebnis: „Nachdem das noch aus der Zeit des Nationalsozialismus stammende HeilprG ohnehin nur noch aus einem Torso von Vorschriften besteht, liegt es nahe, es aufzuheben und damit den Heilpraktikerberuf in seiner bisher bestehenden Prägung entfallen zu lassen.“8https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/Stock_Gutachten_Heilpraktikerrecht_bf.pdf Ein generelles Verbot des Heilpraktikerberufs hält der Gutachter jedoch für unverhältnismäßig und mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit9Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz der bereits praktizierenden Heilpraktiker:innen für unvereinbar. Stattdessen plädiert er für eine staatliche Ausbildung und Berufstätigkeit der Heilpraktiker:innen, die sich auf das Gebiet der „AlternativheilkundeAlternativheilkunde Alternativheilkunde, auch Komplementärmedizin genannt, bezeichnet Methoden, die sich von der sogenannten Schulmedizin abgrenzen. Der Begriff »Komplementärmedizin« wird gerne anstelle des Wortes Alternativmedizin benutzt, da es keine Alternative im Sinne einer Ablehnung der Schulmedizin sein soll, wobei dies oft so propagiert wird. Ganzheitsmedizin, Integrative Medizin, Naturheilkunde, traditionelle Medizin sind ebenso verwandte Begriffe. Unter Alternativheilkunde versteht man ergänzende Methoden wie z.B. Akkupunktur, Kneippmedizin und Homöopathie. Die klassische Schulmedizin ist evidenzbasiert, d.h. durch eng geregelte wissenschaftliche Methoden (u.a. klinische Studien mit einer großen Anzahl von Probanden und vor allem Kontrollgruppen) erwiesen. Für Komplementäre Konzepte fehlen oft solche Nachweise. Hier wird sich auf Fallberichte und historisch gewachsene Erfahrungen gestützt.“ beschränkt.

Das BMG, damals noch unter der Leitung von Jens SpahnSpahn Spahn, Jens; Bankkaufmann und Politologe, war 2018 bis 2021 Bundesminister für Gesundheit. Seit 2002 ist er Mitglied des Bundestages., sah das Rechtsgutachten als Grundlage für einen ergebnisoffenen und transparenten „Diskussionsprozess“10https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht.html und forderte Verbände, Interessenvertretungen und Fachgesellschaften zur Stellungnahme auf.11Der Fragenkatalog vom 08.07.2021 ist abrufbar unter https://dvp-ev.de/storage/SMFC-BN-Ro721070816140.pdf Im November 2021 fand eine virtuelle Konferenz unter der Leitung des Ministeriums statt. Darin kündigte man an, der Anregung von Professor Stock folgend, ein empirisches Gutachten einzuholen, um die Daten- und Faktenlage zu heilkundlichen Methoden und ihrer Gefahrenpotentiale zu verbessern. Dieses Vorgehen begrüßten sowohl Heilpraktiker:innen12https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf als auch die Ärzteschaft13https://www.marburger-bund.de/sites/default/files/files/2021-08/2021-08-17_MB%20SN_Rechtsgutachten%20zum%20Heilpraktikerrecht.pdf.

Die Rechtsgrundlagen im Heilpraktikerwesen ganz aktuell

Durch den Regierungswechsel im vergangenen Jahr wurde es ruhig um das Thema. Auch der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung blieb vage: „Wir bringen ein allgemeines Heilberufegesetz auf den Weg“.14https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf

Und wo stehen wir heute? Das Bundesgesundheitsministerium teilt Medwatch auf Anfrage mit, man plane „die Ausschreibung eines empirischen Gutachtens, in dem es unter anderem um die Erhebung von Zahlen geht.“ Hierfür bleibe der Abschluss der laufenden Haushaltsberatungen abzuwarten. Das Ministerium schiebt das Problem also trotz jahrzehntelang verfassungswidriger Rechtsgrundlagen und immenser Unsicherheiten in der Gesetzesanwendung auf die lange Bank. Anders ist es nicht zu erklären, dass sich das von allen Seiten geforderte empirische Gutachten fast eineinhalb Jahre nach Veröffentlichung des Rechtsgutachtens noch immer im Planungsstadium befindet.

Warum belastbare Zahlen fehlen

Möglicherweise ist das Zögern der Bundesregierung auch damit zu erklären, dass schlichtweg Zahlen fehlen. So konnte das BMG auf Nachfrage von MedWatch keine Gesamtzahl der in Deutschland tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nennen. Dies ist aus mehreren Gründen wenig verwunderlich:

Sonderstellung Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gibt es zum Beispiel – anders als in den übrigen Bundesländern – keine Pflicht zur Anzeige einer selbstständigen Heilpraktikertätigkeit. Wer also etwa in Nordrhein-Westfalen die Heilpraktikerprüfung besteht und sich in Baden-Württemberg niederlässt, bewegt sich unter dem Radar der Aufsichtsbehörden, solange er nicht negativ auffällt. Warum das so ist, hat MedWatch das baden-württembergische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration gefragt. Die Antwort: „Es besteht – auch bundesgesetzlich – keine gesetzlich definierte Pflicht zur Kontrolle der Berufsausübung. Im Heilpraktikerwesen erfolgt die Aufsicht als Gefahrenabwehr, sodass eine regelmäßige Überwachung rechtlich nicht möglich ist.“ Weiter schreibt das Ministerium, dass die Gesundheitsämter im Einzelfall Beschwerden nachgingen, auch durch unangekündigte Begehungen. Insoweit könnten sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch ohne Anzeigepflicht wahrnehmen.“

Diese Begründung ist aus politischer und rechtlicher Sicht nur schwer nachvollziehbar. Es entspräche ja gerade der Gesetzgebungskompetenz des Landes, in Bezug auf eine regelmäßige – nicht nur anlassbezogene – Kontrolle der Berufsausübung Abhilfe zu schaffen. Warum das Prinzip „Aufsicht nur bei Beschwerden“ zudem wenig Erfolg verspricht, wird weiter unten in diesem Artikel noch erläutert.

Auf die Frage von MedWatch, ob das zuständige Landesministerium denn auch ohne Anzeigepflicht einen Überblick über die Anzahl und regionale Verteilung der in Baden-Württemberg tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker habe, verwies man uns auf die Internetseiten der regionalen Berufsverbände. Da in den dortigen Suchmasken jedoch nur Personen auftauchen, die freiwillig Mitglied im jeweiligen Fachverband sind, hilft diese Auskunft in Bezug auf die Datenlage überhaupt nicht weiter.

Die Rechtsgrundlagen im Heilpraktikerwesen in anderen Bundesländern

Doch auch dort, wo eine Rechtspflicht zur Anmeldung besteht, wird sie nicht immer konsequent durchgesetzt. Die meisten Länder ahnden die unterlassene An- oder Abmeldung der heilpraktischen Berufsausübung als Ordnungswidrigkeit mit teilweise empfindlichen Geldbußen bis zu 20.000 Euro (zum Beispiel in Hamburg15§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 31 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg). Aber ausgerechnet im bevölkerungsreichsten Bundesland – Nordrhein-Westfalen – fehlt eine solche Sanktion. Die Stadt Köln teilte uns hierzu mit: „Unterlässt eine Person die Anzeige, ist dies nach dem Gesetz nicht sanktioniert und daher kann neben den bekannten erfassten Praxen noch von einer Dunkelziffer ausgegangen werden.“

Ein anderes Gesundheitsamt berichtete uns, dass es aktuell kaum belastbare Daten gebe, da die gemeldeten Heilpraktiker:innen in einer beträchtlichen Anzahl ihre Tätigkeit mit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen ImpfpflichtImpfpflicht Eine Impfpflicht ist die rechtliche Verpflichtung, sich mit einem Impfstoff gegen eine Virus-Erkrankung impfen zu lassen. Im Rahmen einer Pandemiebekämpfung kann es zu solch einer gesetzlichen Anordnung kommen; medizinisch ist jedoch immer die freiwillige Impfung einer breiten Bevölkerung anzustreben. Seit 2020 besteht in Deutschland eine gesetzliche Impflicht gegen Masern für Kinder und Betreuungspersonen in Kindertagesstätten und Schulen. Von 1874 bis 1975/1976 gab es in Deutschland – unter Otto von Bismarck – eine Impfpflicht gegen Pocken; die bisher einzige allgemeine Impflicht. 1959 wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass solch eine Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sofern diese zur Abwehr schwerer Erkrankungen dient. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann grundsätzlich eine Impfpflicht für eine bestimmbare Personengruppe festlegt werden. Diese Verpflichtung muss verhältnismäßig sein. Das ist der Fall, wenn kein anderes milderes Mittel mehr zur Verfügung steht.16§ 20a Infektionsschutzgesetz (die Nachweispflicht besteht seit dem dem 15. März 2022) ausgesetzt hätten. Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung und der Ahndung ihrer Nichterfüllung räumten einige Gesundheitsämter uns gegenüber auch offen Zweifel an den von ihnen genannten Zahlen ein, da der Pflicht zur An- und Abmeldung in der Praxis oft nicht nachgekommen werde.

Die Probleme rund um das Meldewesen scheinen auch innerhalb der Heilpraktikerschaft durchaus bekannt zu sein. „Zudem regen wir an, dass das Meldewesen der Bundesländer in Bezug auf die Führung einer Heilpraktikerpraxis vereinheitlicht wird“17https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf, schrieben Berufs- und Fachverbände in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium im Nachgang zur Veröffentlichung des Rechtsgutachtens.

Wie viele Heilpraktiker:innen gibt es denn nun?

In der bisherigen Diskussion um die Zahl der Berufsausübenden wird häufig auf eine Umfrage des Bundes Deutscher Heilpraktiker e. V. (BDH), hochgerechnet mit Vergleichszahlen des Statistischen Bundesamtes, aus dem Jahr 2017 zurückgegriffen. Diese beziffert die Zahl der praktizierenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit 47.000.18https://www.bdh-online.de/repraesentative-umfrage-jeden-tag-gehen-in-deutschland-128-000-patienten-zum-heilpraktiker/ Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages bezieht sich in einer Ausarbeitung aus dem Jahr 2020 auf diesen Wert.19https://www.bundestag.de/resource/blob/710020/60d8de59f2d4e5f98f5ce9f25f8df1e6/WD-9-043-20-pdf-data.pdf Auf Nachfrage teilte der BDH uns mit, dass keine aktuelleren validen Zahlen vorlägen. Zudem unterscheide der Wert nach Kenntnis des Verbandes nicht zwischen Berufsausübenden mit und ohne sektoraler Heilpraktikerzulassung.

Denn: Nicht alle Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker besitzen eine Erlaubnis zur umfassenden Ausübung der Heilkunde. Ein erheblicher Anteil der Behandelnden verfügt lediglich über eine sektorale – das heißt auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte – Erlaubnis. Dies betrifft vor allem die Teildisziplinen der Psychotherapie und der PhysiotherapiePhysiotherapie Die Physiotherapie ist eine konservative (d.h. ohne Operation) und physikalische Behandlung physiologischer Funktionsstörungen (wie Gelenkblockaden, Muskelverspannungen oder Veränderungen des Bindegewebes). Für die Physiotherapie werden vornehmlich äußerlich angewandte Methoden wie Bewegungstherapien, Massagen und Wärmebehandlungen benutzt. Eine solche Behandlung kann der Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Hilfe der physiotherapeutischen Maßnahmen soll der körperliche Zustand erhalten, verbessert oder wiedergestellt werden. Die Physiotherapie kann sowohl in der ambulanten Versorgung als auch in teilstationären und stationären Einrichtungen stattfinden, sie kann zudem eine OP oder eine medikamentöse Behandlung ersetzten oder ergänzen.. Darüber hinaus gibt es auch sektorale Heilkundeerlaubnisse für Podologie (Fußbehandlungen) und Logopädie. Anders hingegen im Falle der Osteopathie, da es sich hierbei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen hinreichend ausdifferenzierten und abgrenzbaren Heilkundebereich handelt.20https://www.bverwg.de/101019U3C17.17.0Die endgültige gerichtliche Klärung hinsichtlich des Gebiets der Chiropraktik steht im Übrigen noch aus.21Mit Urteil vom 25.02.2021 (Az. 3 C 17.19) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage zur weiteren Klärung der Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Nach allem, was wir bislang wissen – sind begründete Zweifel an dieser Größenordnung erlaubt. Deshalb hat MedWatch nachgerechnet (siehe dazu den Infokasten: „So hat MedWatch gerechnet“) und kommt auf eine Zahl von knapp 100.000 Heilpraktikerinnen.


Heilpraktikerdichte in den einzelnen Bundesländern

Anhand der übermittelten Daten lässt sich die „Heilpraktikerdichte“ der einzelnen Bundesländer wie folgt veranschaulichen:

Deutschlandkarte zur Heilpraktikerdichte in Deutschland

So hat MedWatch gerechnet:

In Deutschland gibt es 294 Kreise und 107 kreisfreie Städte bzw. Stadtkreise.22https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2019/kreise.html Nicht jede dieser Gebietskörperschaften betreibt ein eigenes Gesundheitsamt und teilweise erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gesundheitsamtes im Bereich des Heilpraktikerwesens auch auf mehrere Kreise oder Stadtbezirke. MedWatch hat bei mehr als 350 Ämtern nachgefragt, wie viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig sind.

Konkrete Zahlen wurden für 255 Kreise, kreisfreie Städte bzw. Stadtbezirke geliefert. Dabei sind insbesondere die wenigen aus Baden-Württemberg gemeldeten Werte mit Vorsicht zu genießen, da den dortigen Gesundheitsämtern ohne Anzeigepflicht keine valide Datenerfassung möglich ist.  Das Bundesland Bremen meldete bis Redaktionsschluss gar keine Zahlen.

Addiert ergeben allein die sich aus den Antworten ergebenden Werte rund 64.000 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die den zuständigen Behörden bekannt sind.

Diese Zahl extrapolierte Medwatch anhand der jeweiligen Einwohnerzahlen aus den Kreisen und kreisfreien Städten, die nicht geantwortet hatten. So ergibt sich eine bundesweite Summe von circa 96.000 Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.

Wichtig: Diese Zahl ist sowohl in die eine (Nichtanzeige) wie auch in die andere Richtung (Nichtabmeldung) mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.


Heilpraktiker ist nicht gleich Heilpraktiker

Nach den MedWatch zur Verfügung gestellten Zahlen besitzen circa 63 Prozent der Heilpraktiker:innen die umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Danach folgen mit rund 28 Prozent die Gruppe der sektoral auf dem Gebiet der Psychotherapie Praktizierenden und mit ca. 7 Prozent die Physiotherapeut:innen. Die übrigen sektoral tätigen Heilpraktiker:innen (vor allem für Podologie und Logopädie) bilden die restlichen Prozentanteile. Diese Zahlen erlauben die Feststellung: Die Heilpraktikerschaft ist keine homogene Berufsgruppe und auch das, was vor Ort in den Praxen passiert, dürfte sich je nach Vorliegen einer allgemeinen oder sektoralen Heilkundeerlaubnis stark unterscheiden.

Aufgrund der Abgrenzungsproblematik und ihrer juristischen Konsequenzen lehnen die Berufs- und Fachverbände der Heilpraktiker:innen sektorale Erlaubnisse für einzelne Teilbereiche – mit Ausnahme der Psychotherapie – ab, da nach ihrer Auffassung „die Heilpraktikererlaubnis mit der grundsätzlich umfassenden Befugnis zur Heilkundeausübung verbunden sein sollte“.23https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf

Auch die Interessenvertretungen der approbierten Psychotherapeut:innen argumentieren gegen Behandlungen auf dem Feld der Psychotherapie mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis, allerdings aus anderen Gründen. In einer Handreichung des „Round Tables PatientensicherheitPatientensicherheit Die Patientensicherheit ist ein wichtiger Punkt im Rahmen des Gesundheitswesens und kann als Abwesenheit unerwünschter Ereignisse definiert werden. Damit sind Ereignisse gemeint, die auf der Behandlung an sich beruhen und nicht auf der Erkrankung der Patient*innen. In Deutschland fallen Aufgaben und Maßnahmen der Patientensicherheit in den Zuständigkeitsbereich der Selbstverwaltung der Ärztekammern. 2005 kam es zudem zur Gründung des Aktionsbündnisses Patientensicherheit e.V. (APS) unterstützt durch das BMG. Bezüglich der Patientensicherheit existieren gesetzlich verankerte Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben (z.B. Arzneimittel- und Medizinproduktegesetz, Infektionsschutzgesetz) sowie Verpflichtungen zur Qualitätssicherung (z.B. gemäß SGB V). Mit den Maßnahmen soll Behandlungsfehler vorgebeugt sowie eine Fehlervermeidungskultur gefördert werden. in der Psychotherapie“ von Februar 2022, an der unter anderem Vertreter:innen der Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin (DGPM) mitgewirkt haben, wird insbesondere das Fehlen einer staatlich geregelten Aus- und Weiterbildung, einheitlicher fachlicher und berufsrechtlicher Standards und einer Berufsaufsicht kritisiert.24https://www.aps-ev.de/wp-content/uploads/2022/02/2022_APS_Empfehlung_RT_Psychotherapie-1.pdf

Wie funktioniert die Berufsaufsicht?

Können also knapp 100.000 Heilpraktiker:innen in Deutschland tun und lassen, was sie wollen, solange sie nicht strafrechtlich auffallen? Bei welchen Fehlern oder Verstößen werden die Aufsichtsbehörden tätig? Und: Die Einhaltung welcher Regeln überprüfen sie proaktiv zum Schutz der Patient:innen?

Aufsicht durch Gesundheitsämter

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker werden durch die örtlichen Gesundheitsämter beaufsichtigt. Neben der Prüfung der rechtlichen Formalitäten wie der Anmeldung unter Vorlage der Erlaubnisurkunde und eines einwandfreien Führungszeugnisses ist Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörden insbesondere die infektionshygienische Überwachung. Diese ist jedoch nicht in allen Bundesländern als routinemäßige Pflichtaufgabe ausgestaltet, sondern wird – auch aufgrund fehlender personeller Ressourcen – oft nur anlassbezogen durchgeführt. Ergänzend findet teilweise auch eine Überprüfung baurechtlicher Anforderungen statt.

Worum es bei dieser Berufsaufsicht also nicht geht: Ob die eingesetzten Methoden sicher sind und Behandlungserfolge hervorrufen können oder im Gegenteil justiziable Behandlungsfehler darstellen. „Wir sind keine Ermittlungsbehörden, die Einzelfälle recherchieren und dann juristisch aufarbeiten können“, sagt Dr. Frank Renken, Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Dortmund. Er ist daher der Ansicht, dass die Berufsgruppe der Heilpraktiker:innen auf Ebene der Bezirksregierungen oder des Ministeriums überwacht werden sollte.

Der Leiter des Gesundheitsamtes Berlin-Reinickendorf, Dr. Patrick Larscheid, fasste 2019 im Gespräch mit MedWatch die begrenzten Aufsichtskompetenzen wie folgt zusammen: „Ich habe keine Möglichkeit, die Qualität der Behandlung zu beurteilen. Ich darf eine Praxis nicht deshalb zumachen, weil ich der Ansicht bin, dass diese Verfahren alle unsinnig sind oder Patienten gefährdet sind.“

Berufsordnung für Heilpraktiker

Hinzu kommt, dass die von den Berufsverbänden beschlossene Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH)25https://www.bdh-online.de/wp-content/uploads/2015/08/Berufsordnung-Heilpraktiker_2015_210x297_20150814.pdf rein privatrechtlicher Natur ist. Diese Selbstverpflichtung der Heilpraktiker:innen gegenüber einem Fachverband, in dem sie freiwillig Mitglied sind, wirkt eben auch nur innerhalb dieser Rechtsbeziehung. Dies ist ein entscheidender juristischer Unterschied zu den Ärzte- und Psychotherapeutenkammern, die selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft vorsehen. Ihre Berufsordnungen werden auf Grundlage der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder verabschiedet. Sie entfalten damit auch öffentlich-rechtliche Wirkung, sodass Standesrechtsverstöße von Kammermitgliedern auch Eingriffe der zuständigen Ordnungsbehörden nach sich ziehen können.

Heilpraktikerwesen versus evidenzbasierte MedizinEvidenzbasierte Medizin Evidenzbasierte Medizin (EbM) agiert auf Basis empirisch zusammengetragener und bewerteter wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das Wort Evidenz bezeichnet eine unumstößliche Tatsache, eine faktische Gegebenheit. Die evidenzbasierte Medizin stellt aktuelle und wissenschaftlich geprüfte Informationen zu den verschiedenen medizinischen Möglichkeiten mit eigens dazu entwickelten Methoden bereit. Das EbM-Netzwerk erarbeitet Leitlinien für die Bereitstellung solcher Daten. Die Cochrane Collaboration liefert u.a. systematische Übersichtsarbeiten für Entscheidungsfindungen zu Gesundheitsfragen auf Basis hochwertiger, relevanter und aktueller wissenschaftlicher Evidenz.

Zuständigkeiten liegen bei den Gesundheits- und Ordnungsämtern

Einige Amtsärztinnen und Amtsärzte teilten uns darüber hinaus mit, dass sie sich als der Evidenzmedizin verpflichtete staatliche Institutionen schwer damit tun, Praxen für nicht wissenschaftlich belegte Diagnostik- und Therapieverfahren zu kontrollieren. „Die Aufsicht bei den Gesundheitsämtern ist nicht angemessen. Wir sind für Heilberufe zuständig und sehen nur solche Berufe als Heilberufe an, deren Heilwirkung evidenzbasiert nachgewiesen wurde“, schreibt etwa das Gesundheitsamt des Kreises Düren. Lediglich die hygienische Überwachung von Heilpraktikern, die invasive Maßnahmen wie etwa Eigenblutinjektionen vornähmen, gehörten in die Hände des Gesundheitsamtes. Das gelte beispielsweise auch für Tatoo-Studios.

Heilpraktiker:innen betonen demgegenüber, dass sie keine Alternative, sondern eine Ergänzung zur „Schulmedizin“ darstellen und „gegenwärtig auch schulmedizinisch/wissenschaftlich anerkannte Tätigkeiten aus[üben]“.26https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf Warum allerdings schon der Begriff der „Schulmedizin“ problematisch ist, können Sie in diesem MedWatch-Artikel nachlesen.

In den Rückmeldungen der Aufsichtsbehörden war diesbezüglich viel Skepsis herauszulesen. So schreibt das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Gesundheitsamt): „Da es sich beim Heilpraktikerwesen nicht um eine Evidenz-basierte Medizin handelt, macht eine Qualitätssicherung durch Überwachung, analog zu den Ärztekammern für Ärztinnen und Ärzte, aus unserer Sicht keinen Sinn.“

Nichtsdestotrotz ist die Mehrheit derjenigen Ämter, die gegenüber MedWatch eine Stellungnahme abgegeben haben, der Meinung, dass die Berufsaufsicht bei ihnen richtig angesiedelt sei. Als Begründungen werden insbesondere die örtliche Nähe zu den behandelnden und behandelten Personen sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Gesundheits- und Ordnungsamt genannt.

Wunsch nach Neuregelungen der Rechtsgrundlagen im Heilpraktikerwesen

Parallel dazu wünschen sich jedoch viele Gesundheitsämter eine Neuregelung der Rechtsgrundlagen, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten in der Aufsichtstätigkeit zu beheben: „Es bedarf keiner Neuregelung der Zuständigkeiten, sondern vielmehr einer Neuregelung des Heilpraktikerwesens insgesamt (einschließlich der Ausbildung und Prüfung) und seiner aufsichtsrechtlichen Grundlagen, um hier eine rechtssichere und definierte Aufsicht zu ermöglichen“, schreibt der Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Münster, Dr. Norbert Schulze Kalthoff.

Die Berufs- und Fachverbände der Heilpraktiker:innen erkennen ebenfalls Reformpotential im Berufsausübungsrecht auf Landesebene. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu dem Fragenkatalog des Bundesgesundheitsministeriums werden die „Reglementierung der Berufspflichten durch den Erlass einer Berufsordnung“ und eine „verbesserte Berufsaufsicht“ als denkbare Maßnahmen der Landesgesetzgeber ausdrücklich genannt.27https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf

Keine Beschwerden gleich keine Probleme?

Theoretisch gibt es kaum Beschwerden

Die bei den Gesundheitsämtern abgefragte Anzahl der Beschwerden über Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in diesem und im vergangenen Jahr bewegt sich deutschlandweit auf einem niedrigen dreistelligen Niveau. Bei den allermeisten Aufsichtsbehörden gingen in diesem Zeitraum gar keine Beschwerden ein.

Wenige Beschwerden mit wenigen Problemen gleichzusetzen, ist jedoch zu kurz gegriffen. Es gibt – wohlgemerkt nicht nur bei Heilpraktiker:innen – viele Gründe, warum sich Patientinnen und Patienten selten an Beschwerdestellen wenden. Ein Grund ist, dass Betroffene die eigene Krankheitsgeschichte und die enttäuschte Hoffnung auf Heilung verständlicherweise ungern Dritten offenbaren. Dies gilt erst recht, wenn sich diese Hoffnung im Nachhinein als blauäugig erweist. Wie Fachanwalt für Medizinrecht und Facharzt für Allgemeinmedizin Prof. Dr. Alexander Ehlers im Interview mit MedWatch zum Heilpraktikergutachten berichtete, gingen selbst geschädigte Patienten sehr oft nicht gegen Behandelnde vor, und zwar aus Angst vor dem Vorwurf: „Wie konnten Sie überhaupt glauben, dass so etwas zum Ziel führt?”

Laut dem Berliner Amtsarzt Dr. Patrick Larscheid ist der Patient „immer das schwächste Glied in dieser ganzen Kette“. Er müsse geschützt werden, mitunter auch vor sich selbst.28https://medwatch.de/alternativmedizin/behoerdenchef-zu-heilpraktikern-patientenschutz-spielt-ueberhaupt-keine-rolle/ Dies sehen die Berufs- und Fachverbände der Heilpraktiker:innen offenbar anders: „Der Gedanke des Patientenschutzes darf nicht zu einer Bevormundung des Patienten oder eines „Schutzes vor sich selbst führen“, heißt es in ihrer Stellungnahme zum Fragenkatalog des Bundesgesundheitsministeriums.29https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf Der mündige Patient sei ordnungsgemäß aufzuklären und könne auf dieser Grundlage eine selbstbestimmte Entscheidung treffen.

Ein reales Beispiel sieht jedoch so aus

Das ist in der Theorie sicherlich richtig. Die Praxis sieht mitunter allerdings auch so aus: Eine junge Krebspatientin wendet sich nach Abbruch einer erfolgversprechenden Strahlentherapie aus einer irrationalen Ablehnung der evidenzbasierten Behandlung einer Heilpraktikerin zu, um als „letzten Strohhalm“ eine nicht wirksame Schlangengifttherapie30Auch in der Fachliteratur für Heilpraktiker:innen wird ausdrücklich davon abgeraten, die sog. „Horvi-TherapieTherapie Therapie bezeichnet eine Heil- oder Krankenbehandlung im weitesten Sinn. Es kann hierbei die Beseitigung einer Krankheitsursache oder die Beseitigung von Symptomen im Mittelpunkt stehen. Ziel einer jeden Therapie ist die Widerherstellung der physischen und psychischen Funktionen eines Patienten durch einen Therapeuten. Soweit dies unter den jeweiligen Bedingungen möglich ist.“ bei onkologischen Patient:innen einzusetzen. in Anspruch zu nehmen.31Die Patientin verstarb wenige Monate später an ihrem Krebsleiden. Die Schmerzensgeldklage des Sohnes wird aktuell vor dem BundesgerichtshofBundesgerichtshof Der BGH, der Bundesgerichtshof ist das oberste Gericht in Deutschland und die letzte Instanz im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der BGH befindet sich in der Trägerschaft des Bundes. Oberstes Ziel ist die Sicherung der Rechtseinheit und die Klärung grundsätzlicher Fragen. Der BGH prüft Entscheidungen der vorgeschalteten Gerichte in der Regel ausschließlich auf Rechtsfehler. Die Rechtspraxis des Zivilrechtes orientiert sich in den meisten Fällen an den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. verhandelt (Az. VI ZR 120/21). Wie gut kann das Aufklärungsgespräch einer Behandelnden sein, die sich im Prozess damit verteidigt, dass die von ihr angewendeten Methoden von vornherein jeglicher Evidenz entbehren und gerade darin der Unterschied zu den Behandlungsansätzen der „Schulmedizin“ liege?32So die gerichtlichen Feststellungen der Vorinstanz OLG München, Urteil vom 25.03.2021 (Az. 1 U 1831/18), abrufbar unter https://openjur.de/u/2336050.html

Die Aufklärung kann dort nicht funktionieren, wo Behandelnde zwischen der Gesundheit ihrer Patient:innen oder ihrer eigenen wirtschaftlichen Existenz abwägen. Dieses Dilemma lässt sich nur dort auflösen, wo wirksame Therapie und Einnahmequelle nicht auseinanderfallen. Dies wäre dann der Fall, wenn Heilpraktiker:innen entweder ausschließlich evidenzbasierte Methoden anwenden würden oder – im Falle nicht evidenzbasierter Methoden – ausgeschlossen wäre, dass Patientinnen und Patienten unmittelbar (durch die Behandlung selbst) oder mittelbar (durch die Unterlassung wirksamer Methoden) zu Schaden kommen. Es dürfte niemand bezweifeln wollen, dass in Heilpraktikerpraxen aktuell nicht ausschließlich Evidenzmedizin zum Einsatz kommt. Wie es um die unmittelbaren und mittelbaren Gesundheitsgefahren der stattdessen durchgeführten Behandlungen steht, können wir dem hoffentlich bald durch das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten empirischen Gutachten entnehmen.


Redaktion: Nicola Kuhrt, Sigrid März, Nicole Hagen

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    https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html
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    https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE?0
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    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/Stock_Gutachten_Heilpraktikerrecht_bf.pdf
  • 4
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rk20040302_1bvr078403.html
  • 5
    https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
  • 6
    Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz
  • 7
    Mit einer Ausnahme: In Thüringen gilt kein Parlamentsgesetz, sondern nur eine Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums.
  • 8
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/Stock_Gutachten_Heilpraktikerrecht_bf.pdf
  • 9
    Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz
  • 10
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht.html
  • 11
    Der Fragenkatalog vom 08.07.2021 ist abrufbar unter https://dvp-ev.de/storage/SMFC-BN-Ro721070816140.pdf
  • 12
    https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf
  • 13
    https://www.marburger-bund.de/sites/default/files/files/2021-08/2021-08-17_MB%20SN_Rechtsgutachten%20zum%20Heilpraktikerrecht.pdf
  • 14
    https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf
  • 15
    § 19 Abs. 2 i.V.m. § 31 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg
  • 16
    § 20a Infektionsschutzgesetz (die Nachweispflicht besteht seit dem dem 15. März 2022)
  • 17
    https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf
  • 18
    https://www.bdh-online.de/repraesentative-umfrage-jeden-tag-gehen-in-deutschland-128-000-patienten-zum-heilpraktiker/
  • 19
    https://www.bundestag.de/resource/blob/710020/60d8de59f2d4e5f98f5ce9f25f8df1e6/WD-9-043-20-pdf-data.pdf
  • 20
    https://www.bverwg.de/101019U3C17.17.0
  • 21
    Mit Urteil vom 25.02.2021 (Az. 3 C 17.19) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage zur weiteren Klärung der Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
  • 22
    https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2019/kreise.html
  • 23
    https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf
  • 24
    https://www.aps-ev.de/wp-content/uploads/2022/02/2022_APS_Empfehlung_RT_Psychotherapie-1.pdf
  • 25
    https://www.bdh-online.de/wp-content/uploads/2015/08/Berufsordnung-Heilpraktiker_2015_210x297_20150814.pdf
  • 26
    https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf
  • 27
    https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf
  • 28
    https://medwatch.de/alternativmedizin/behoerdenchef-zu-heilpraktikern-patientenschutz-spielt-ueberhaupt-keine-rolle/
  • 29
    https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/BMG-Gutachten/08_19_BMG_HP_Stellungsnahme.pdf
  • 30
    Auch in der Fachliteratur für Heilpraktiker:innen wird ausdrücklich davon abgeraten, die sog. „Horvi-Therapie“ bei onkologischen Patient:innen einzusetzen.
  • 31
    Die Patientin verstarb wenige Monate später an ihrem Krebsleiden. Die Schmerzensgeldklage des Sohnes wird aktuell vor dem Bundesgerichtshof verhandelt (Az. VI ZR 120/21).
  • 32
    So die gerichtlichen Feststellungen der Vorinstanz OLG München, Urteil vom 25.03.2021 (Az. 1 U 1831/18), abrufbar unter https://openjur.de/u/2336050.html