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Prozess gegen Heilpraktiker Klaus R. in Krefeld Woher stammte das gefährliche Mittel 3-BP?

Zwei Leuchtschilder übereinander. Im oberen leuchtet das Wort 'Sitzung' in hellroten Buchstaben.
Ein Schild beim Landgericht Krefeld zeigt an, dass in einem Sitzungssaal verhandelt wird. © Claudia Ruby / MedWatch

Am Landgericht Krefeld wurde am heutigen Montag der Prozess gegen den HeilpraktikerHeilpraktiker Heilpraktiker*in ist ein Medizinberuf, der auf dem deutschen Heilpraktikergesetz (HPG) beruht. Es handelt sich um einen sogenannten freien Beruf, dem keine einheitliche Ausbildung zugrunde liegt. Weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung sind dafür erforderlich. Folgende Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsfelder sind jedoch ausgeschlossen: Geburtshilfe, Geschlechtskrankheiten, meldepflichtige übertragbare Krankheiten, die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die Verordnung von Betäubungsmitteln. In Österreich ist der Beruf verboten. Klaus R. fortgesetzt. Im Sommer 2016 waren drei seiner Patienten nach einer Infusion mit dem unerprobten Wirkstoff 3-Brompyuravat gestorben. Der Heilpraktiker muss sich jetzt wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Im Prozess gegen den Heilpraktiker Klaus R. wird die Beweisaufnahme vermutlich bald abgeschlossen sein. Am siebten Verhandlungstag stellte die Verteidigerin Ursula Bissa am heutigen Montag mehrere Beweisanträge. Im Zentrum stand dabei die Lieferung des Mittels 3-Brompyruvat (3-BP3-BP 3-Brompyruvat (3-BP) ist das Bromderivat der Brenztraubensäure. Chemisch betrachtet ist es der Milchsäure sehr ähnlich und verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. 3-Brompyruvat bindet an Cysteinreste und führt als sogenanntes Alkylans Alkylgruppen in die DNA ein. Es ist zudem in der Lage die Blut-Hirn-Schranke zu überschreiten. Für 3-Brompyruvat wird aktuell ein onkologischer Wirkmechanismus postuliert. Zellversuche deuten auf eine zytostatische Wirkweise, auf die Hemmung des Wachstums von Zellen, hin. Um einen Tumor mit dieser Substanz zu behandeln, muss 3-BP lokal verabreicht, also direkt in die Wucherung geleitet werden, um eine gezielte Wirkung zu erreichen. Es besitzt ein sehr enges Wirkspektrum, und kann schon bei leichten Überdosierungen zum Tode führen. Es existieren bisher keine klinischen Studien zu 3-Brompyruvat. Als Krebsmedikament ist es nicht hinreichend erforscht und somit in Deutschland als solches nicht zugelassen. Manche Heilpraktiker verweisen jedoch auf die effektive Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat. Die führte bereits zu mehreren Todesfällen.), die der Angeklagte am 26. Juli 2016 erhalten hat. Einen Tag später führten Infusionen mit dieser Substanz zu schweren Nebenwirkungen bei vier Patienten und mutmaßlich zum Tod der Niederländerin Joke van der K., der Belgierin Leentje C. und des Niederländers Peter van O. „Es ist immer noch unklar, woher diese Charge 3-BP stammt“, sagte Bissa.

Der Zeuge Daniel S. hatte den Angeklagten beliefert. Da es aber zu Lieferschwierigkeiten kam, habe S. eventuell auf eine andere Quelle zurückgegriffen, vermutet Bissa. Die Anwältin äußerte den Verdacht, das Mittel stamme eventuell aus China und nicht – wie die vorherigen Lieferungen – aus den USA. S. hatte bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass er zwar einmal 3-BP in China bestellt, dieses Mittel aber nie verwendet habe. Auch eine weitere amerikanische Firma könne das Mittel geliefert haben, so Bissa. Eventuell habe es sich um eine andere „Zusammensetzung von 3-BP“ gehandelt, die toxischer wirke. Das Gericht möge diese Zusammenhänge klären.

Verteidigerin will weiteren Zeugen laden lassen

Unstrittig ist, dass das Mittel im Juli 2016 in schwarzen Plastikflaschen ausgeliefert wurde – und nicht wie zuvor in Glasflaschen. Um die Ursache dafür zu erfahren, beantragte die Anwältin, einen Mitarbeiter der amerikanischen Biotech-Firma zu laden, die das Produkt üblicherweise geliefert hat. Außerdem beantragte sie Einsicht in die Messprotokolle, mit denen die Sachverständigen die Konzentration des Mittels im Blut der verstorbenen Patienten berechnet hatten. Dieser Antrag wurde sofort bewilligt, über die anderen Beweisanträge wird in der nächsten Sitzung entschieden.

Die Staatsanwältin Rahel Plass beurteilte die Beweisanträge überwiegend als „bedeutungslos“: Selbst wenn eine andere Firma das Mittel geliefert habe, sei „der Heilpraktiker selbst dafür verantwortlich, Qualität und Reinheit des Produkts zu prüfen“. Da es sich bei 3-BP um eine Chemikalie, um ein Molekül handle und nicht etwa um eine Tablette mit mehreren Inhaltsstoffen, sei es nicht plausibel, von einer anderen Zusammensetzung auszugehen, so Plass. Die Nebenklage-Vertreterin schloss sich diesen Ausführungen an.

Die Infusionsflaschen waren zum Teil falsch beschriftet

Anschließend berichtete der Hauptgutachter, der Toxikologe Thomas Daldrup, über die Untersuchung verschiedener Infusionsflaschen, Plastikröhrchen und Schläuche, die in Praxis und Wohnung des Heilpraktikers beschlagnahmt wurden. Die Flaschen waren zum Teil mit den Namen der verstorbenen Patientinnen und Patienten gekennzeichnet, zum Teil stand auch die verabreichte Substanz auf der Flasche – etwa: „Leentje, Curcumin“.

Mal fanden die Toxikologen in der Flasche eine zur Aufschrift passende gelbe Flüssigkeit. Bei Curcumin handelt es sich um einen Bestandteil des Gewürzes Curcuma, das als entzündungshemmend gilt und teils gegen KrebsKrebs Statt eine spezifische Krankheit zu benennen, handelt es sich bei Krebs um einen Sammelbegriff für verschiedene Krankheiten. Ihnen allen gemeinsam ist jedoch das unkontrollierte Wachstum von Körperzellen, aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen Zellwachstum und Zelltod. Die Folge daraus ist – außer bei Blutkrebsarten – eine Geschwulst ohne organspezifische Funktion. Dringt diese in das umliegende gesunde Gewebe ein, spricht man von bösartigen Tumoren; ausschließlich bösartigen Tumore werden als Krebs bezeichnet. Krebs kann zudem metastasieren, d.h. er breitet sich im Körper aus, indem die Krebszellen über Blut- und Lymphbahnen wandern und infolgedessen in anderen Organen Tochtergeschwülste bilden. eingesetzt wird, obwohl laut Krebsinformationsdienst keine Belege für eine Wirksamkeit vorliegen und die Experten nicht zur Verwendung raten. Mal fand sich in identisch beschrifteten Flaschen aber auch eine farblose Flüssigkeit ohne nachweisbaren Wirkstoff. Viele Flaschen waren mit „GB“ gekennzeichnet. Das Kürzel stand für den sogenannten Glukoseblocker 3-BP. Auch hier ergab die Analyse ganz unterschiedliche Befunde: Vor allem in den Flaschen mit einem stark sauren pH-Wert konnten zum Teil hohe Konzentrationen von 3-BP nachgewiesen werden. Regelmäßig fand sich dann auch das Abbauprodukt Hydroxypyruvat. In anderen Flaschen mit der Aufschrift „GB“ fand sich dagegen kein 3-BP.

Daldrup zieht daraus den Schluss, dass viele Flaschen falsch beschriftet waren. „Es stand auch vieles nicht drauf, zum Beispiel kein Datum und keine Uhrzeit.“ Diese Informationen seien aber üblich und wichtig für die Analyse. Vor Gericht wurde dann noch ausführlich über die Untersuchungsmethode diskutiert. Anwältin Bissa erkundigte sich nach Verunreinigungen oder Funden unbekannter Substanzen. Daldrup erklärte daraufhin, dass ein sehr breites Screening angewandt wurde: „Es war sonst kein relevanter Stoff drin, der hier eine Rolle spielt“, sagte er.
Am 25. Juni wird der Prozess fortgesetzt – unter anderem mit weiteren Ausführungen des Sachverständigen. Bis zur Urteilsverkündung sind noch drei weitere Termine angesetzt, unter anderem für die Plädoyers der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage sowie der Verteidigerin.

Bisherige Berichterstattung von MedWatch über den Prozess