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Health Claims in der Grauzone Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Was geht zu weit?

Fünf Holzlöffel mit unterschiedlichen Kapseln, Pillen und Tabletten darauf. Farblich sortiert.
Health Claims können große Erwartungen wecken. Viele sind jedoch erklärungsbedürftig. © freepik / Freepik

Eigentlich soll die Health-Claims-VerordnungHealth-Claims-Verordnung Die Health-Claims-Verordnung ist eine europaweit einheitliche Regelung zu Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben. So dürfen z.B. Informationen zu Lebensmitteln oder auf Lebensmittelverpackungen wie »fettarm« und »zuckerfrei« nicht falsch oder irreführend sein und müssen zugleich von Verbrauchern verstanden werden. Alle Angaben dazu müssen sich auf wissenschaftliche Daten stützen. Auch müssen demnach auf Lebensmittelverpackungen ausgewiesene Substanzen im Endprodukt in ausreichender Menge vorhanden sein und in einer Form vorliegen, die der menschliche Körper verwerten kann. Wird im Gegenteil dazu mit der Reduzierung oder dem Verzicht auf gewisse Substanzen (z.B. Fett oder Zucker) geworben, dürfen diese tatsächlich nicht vorhanden bzw. müssen sie in ausreichend reduzierter Menge vorliegen. Zudem ist es nach der Health-Claims-Verordnung verboten, auf Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,5% gesundheitsbezogene Angaben zu machen. Die Verordnung dient dem Verbraucherschutz und gilt seit 2007 als unmittelbar anwendbares Recht. den Wildwuchs bei der Gesundheitswerbung für Lebensmittel eindämmen. Das gelingt aber nur bedingt. Verbraucher:innen müssen deshalb sehr aufmerksam sein, vor allem bei Nahrungsergänzungsmitteln.

Mit plakativen Botschaften wie „für die Nerven“ und „fürs Gedächtnis“ oder allgemeinen Versprechen wie „für eine gute Gesundheit“ wecken viele NahrungsergänzungsmittelNahrungsergänzungsmittel Nahrungsergänzungsmittel werden den Lebensmitteln zugeordnet und sind abgegrenzt von Medikamenten zu betrachten. So dürfen sie, wie der Name schon sagt, die normale Ernährung ergänzen, sie jedoch nicht ersetzen und zudem keine arzneiliche Wirkung zeigen. Sie werden als Kapseln, Tabletten, Tropfen oder Ähnliches angeboten und enthalten oft Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Nährstoffe, die eine Wirkung erzielen sollen. Sie dürfen jedoch nicht wie ein Arzneimittel beworben werden. Die Hersteller dürfen keine spezifische Wirkung wie die Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit anpreisen oder für ein definiertes Anwendungsgebiet werben. große Erwartungen. Solche gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) können erlaubt sein, sind aber in jedem Fall erklärungsbedürftig. 

Seit 2007 gibt es die Health Claims-Verordnung. Sie sollte eigentlich den Wildwuchs irreführender und übertriebener Gesundheitswerbung beseitigen. Doch auch nach über 15 Jahren ist es um eine verlässliche Verbraucherinformation in der Praxis schlecht bestellt. Wer der Werbung nicht auf den Leim gehen will, muss genau aufs Etikett schauen.

Strenge Regeln mit Lücken

Die Kernidee zu Health Claims klingt vielversprechend: Erlaubt sind nur Aussagen, die wissenschaftlich geprüft und über eine EU-weit gültige Liste zugelassen sind. Doch bis heute ist diese Liste unvollständig. Sie enthält vor allem Health Claims für Vitamine und Mineralstoffe. Bei der Werbung für pflanzliche Produkte, beispielsweise aus Ginkgo oder Artischocke (Botanicals), gelten noch immer komplizierte Übergangsregeln, die Prüfung ist nicht abgeschlossen. Deshalb können Verbraucher:innen sich nach wie vor nicht sicher sein, ob eine Gesundheitsangabe wirklich zulässig ist – obwohl der Gesetzgeber genau das mit der Verordnung erreichen wollte.

Grundsätzlich muss in der Werbung immer erkennbar sein, auf welchen konkreten Stoff sich ein Gesundheitsversprechen bezieht.1BGH, Urt. v. 07.04.2016, I ZR 81/15 Das heißt: Eine Aussage für das Gesamtprodukt ist verboten, also etwa „Orangensaft unterstützt die normale Funktion des Immunsystems“. Steht aber zusätzlich auf dem Etikett, dass diese Wirkung auf das im Saft enthaltene Vitamin C zurückgeht und liefert der Saft auch eine bestimmte Mindestmenge pro Portion, dann darf der Hersteller damit werben.

Für locker formulierte, verkürzte oder unspezifische Gesundheitsbotschaften wie „für die Nerven“ oder „für eine gute Gesundheit“ gilt noch eine Extra-Regel: Solchen inhaltlich schwer greifbaren Aussagen muss immer eine zugelassene Gesundheitsaussage beigefügt sein. Verbraucher:innen sollen so theoretisch immer unmittelbar erkennen können, welcher Inhaltsstoff und welcher zugelassene Health Claim konkret dahinter steckt. Nur bleibt genau das bei vielen Nahrungsergänzungsmitteln im Dunkeln.

Klare Verknüpfungen gefordert

Dabei ist die gesetzliche Regelung klar und höchstrichterlich bestätigt.2EuGH, Urt. 30.01.2020, Rs. C‑524/18; BGH, Urt. v. 25.06.2020, Az. I ZR 162/16 Unspezifische Gesundheitsangaben dürfen inhaltlich nicht über den Inhalt der erlaubten Aussagen hinausgehen. Und beide Informationen müssen sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, also auf einen Blick wahrnehmbar sein. Sie müssen zum Beispiel über- oder nebeneinander stehen. Mitunter kann ein gut sichtbarer Sternchen-Verweis reichen, der zu weiteren Informationen führt.

Aber können Verbraucher:innen tatsächlich den inhaltlichen Zusammenhang zwischen einem locker formulierten Werbespruch und dem tatsächlich zulässigen Health Claim erkennen? Das kommt auf den Einzelfall an.

Sprachliche Feinheiten bei Health Claims

Steht zum Beispiel in der Nähe der Kurzbotschaft „für die Nerven“ die für Riboflavin zugelassene Angabe „trägt zur normalen Funktion des Nervensystems bei“, erkennen sicher die meisten Verbraucher:innen einen Zusammenhang. Denn in beiden Fällen wird der Ort der Wirkung genannt.

Anders kann das aussehen, wenn ein Anbieter ein Nahrungsergänzungsmittel mit Zink mit den Aussagen „fürs Gedächtnis“ oder „fürs Gehirn“ bewirbt. Denn keine der für Zink zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben bezieht sich konkret auf das Gehirn oder das Gedächtnis. Laut Wortlaut der Zulassung kann Zink einen Beitrag zu einer normalen kognitiven Funktion leisten. Das führt aber nicht zwingend dazu, dass Gelerntes besser im Gedächtnis verbleibt und auch verlässlich abgerufen werden kann. Aber: Werden viele Verbraucher:innen die Botschaft „fürs Gedächtnis“ nicht genau so verstehen? Solche sprachlichen Feinheiten werden leider längst nicht von jedem Gericht gewissenhaft geprüft.3Meyer, A.H. (2019) Wettbewerb in Recht und Praxis; 68, S. 415

Ein eindeutiges Urteil gab es zumindest bei einem Nahrungsergänzungsmittel namens „Gelenk-Tabletten“: Weil sich die zugelassenen Gesundheitsaussagen für die Inhaltsstoffe nur auf die Funktionen von Bindegewebe und Knochen bezogen, nicht aber konkret auf die Gelenke, wurde der Name verboten.4BVerwG, Beschl. v. 24.05.2019, Az. 3 B 53/18

Werbewirksame „Schmuckzutaten“

Wie wichtig ein kritischer Blick auf die gesamte Packungsaufmachung ist, verdeutlicht eine Werbestrategie, die sich unter anderem bei Glucosamin-Präparaten etabliert hat: Glucosamin soll angeblich positiv auf den Knorpel und die Gelenkfunktion wirken, auch wenn das nicht eindeutig belegt ist und es deshalb auch keinen zulässigen Health Claim gibt. Eine entsprechende Werbung für Nahrungsergänzungsmittel wurde schon mehrfach gerichtlich untersagt.5Klartext Nahrungsergänzung (2022) Glucosamin und Chondroitin ‑ Hilfe bei Gelenkbeschwerden? www.klartext-nahrungsergaenzung.de

Deshalb nutzen Hersteller seit einiger Zeit einen Trick: Der Zusatz einer bestimmten Menge Vitamin C zum Beispiel erlaubt die Werbeaussage „trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei“. Zwar muss eigentlich auf der Packung erkennbar sein, dass diese Funktion allein dem Vitamin C zukommt. Doch wem fällt das auf, wenn in weit größeren Buchstaben „Glucosamin“ auf der Packung prangt?

Ganz ähnlich läuft es bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln: So wirbt ein Anbieter auf der Packung für ein Produkt mit Ginkgo, Cholin, B-Vitaminen und Zink mit der Aussage „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“. Allerdings beziehen sich die Aussagen nur auf B-Vitamine und Zink. Welchen Nutzen Ginkgo und Cholin im Produkt haben sollen, bleibt offen. 

Was Verbraucher:innen wissen müssen, jedoch nicht ohne Weiteres erfahren: Für Cholin sind Aussagen zu Gedächtnis und Gehirnfunktion ausdrücklich verboten, für Ginkgo noch nicht abschließend bewertet. Eine Regelung, die den Einsatz von nutzlosen, aber werbewirksamen „Schmuckzutaten“ verbietet, gibt es leider nicht.

Was tun?

Gerade bei Schlagwörtern wie „für Gehirn und Gedächtnis“ oder lockeren Werbesprüchen sollten Sie genau prüfen, auf welche Stoffe sich die Werbung bezieht und ob die versprochene Wirkung im Vergleich zu den erlaubten Aussagen nicht doch übertrieben ist. Dabei hilft es, das Etikett genau zu durchforsten. Denn: Was die Werbung andeutet, muss auch erklärt werden. Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel plakativ hervorgehobene Inhaltsstoffe und allgemeine Versprechen ohne konkrete Angaben, sollten Sie besonders kritisch sein.

Orientierungshilfen finden Sie bei den Verbraucherzentralen.6https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe/lebensmittel-mit-gesundheitsversprechen-11035, 7https://www.verbraucherzentrale.de/faktencheckgesundheitswerbung-56113

Dieser Beitrag erschien zuerst bei Gute Pillen – Schlechte Pillen und wurde für die Veröffentlichung bei MedWatch angepasst.


Redaktion: Sigrid März, Angela Bechthold, Nicole Hagen

  • 1
    BGH, Urt. v. 07.04.2016, I ZR 81/15
  • 2
    EuGH, Urt. 30.01.2020, Rs. C‑524/18; BGH, Urt. v. 25.06.2020, Az. I ZR 162/16
  • 3
    Meyer, A.H. (2019) Wettbewerb in Recht und Praxis; 68, S. 415
  • 4
    BVerwG, Beschl. v. 24.05.2019, Az. 3 B 53/18
  • 5
    Klartext Nahrungsergänzung (2022) Glucosamin und Chondroitin ‑ Hilfe bei Gelenkbeschwerden? www.klartext-nahrungsergaenzung.de
  • 6
    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe/lebensmittel-mit-gesundheitsversprechen-11035
  • 7
    https://www.verbraucherzentrale.de/faktencheckgesundheitswerbung-56113