In Deutschland dürfen Homöopathika teils als wirksam beworben werden, doch gibt es Grenzen für irreführendes Marketing. MedWatch hat recherchiert, wie VersandapothekenVersandapotheken Eine Versandapotheke betreibt einen Online-Versandhandel im Internet. Sie unterliegt den gleichen Gesetzen wie Vor-Ort-Apotheken. Die Preise für verschreibungspflichtige Medikamente sind vorgegeben und festgesetzt. Bei rezeptfreien Arzneimitteln dürfen die Preise variieren. In Deutschland dürfen nur zugelassene Präsenzapotheken einen Online-Versandhandel betreiben. Eine vertrauenswürdige Versandapotheke zeigt ein europaweit einheitliches Sicherheitslogo, direkt verlinkt mit dem Versandregister des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Es handelt sich hierbei um ein Icon mit grünen Streifen, überlagert von einem weißen Kreuz, zusätzlich versehen mit der Flagge des Ursprungslandes der Online-Apotheke. In der jeweiligen Landessprache ist darauf zu lesen: »Zur Überprüfung der Legalität dieser Website hier klicken«. Eine Versandapotheke aus dem europäischen Ausland darf Medikamente nach Deutschland liefern, wenn in ihrem Ursprungsland ähnlich strenge Auflagen für den Betrieb von Online-Apotheken gelten. Hierzu zählen zurzeit die Niederlande, Schweden (nur für verschreibungspflichtige Medikamente) und Tschechien (nur für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente). Ohne ein Rezept dürfen rezeptpflichtige Mittel online nicht vertrieben werden. Eine Versandapotheke muss zudem eine Beratung in deutscher Sprache anbieten sowie Fachkräfte mit pharmazeutisch-medizinischem Fachwissen beschäftigen. für drei Produkte werben – und Apotheken sowie Aufsichtsbehörden um Stellungnahmen hierzu gebeten. Teils sahen sie zunächst keine Probleme. In Folge der Recherche läuft ein Strafprozess gegen den Leiter der Versandapotheke Sanicare, der niederländische Versender DocMorris hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.
GlobuliGlobuli Globuli (Plural für „Kügelchen“) sind eine in der Homöopathie verwendete Darreichungsform. Auch in der Bach-Blütentherapie oder bei Schüßler-Salzen finden sie Anwendung. Die Kügelchen werden in verschiedenen Potenzen angeboten, d.h. in verschiedenen Verdünnungen der eigentlichen Substanz. Die Verdünnungen sind jedoch so hoch, dass die Stoffe in den Globuli nicht mehr vorhanden sind. Die Theorie des Potenzierens basiert darauf, dass das Wasser, in dem die Stoffe verdünnt wurden, ein Gedächtnis für die Substanz hat und auf Grund dessen wirkt. Die weißen bis gelben Zuckerkügelchen bestehen aus Rohrzucker (Saccharose). Mit der HPLC (einer sehr sensitiven chromatographischen Analysemethode) können in der Regel keine weiteren Zusatzstoffe nachgewiesen werden. Bis heute gibt es keine Belege für eine Wirksamkeit über die eines Placebos hinaus. und andere Mittel der „besonderen Therapierichtungen“ genießen hierzulande einen Sonderstatus und müssen anders als alle anderen ArzneimittelArzneimittel Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die angewandt werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Es kann sich hierbei ebenfalls um Mittel handeln, die dafür sorgen, dass Krankheiten oder Beschwerden gar nicht erst auftreten. Die Definition beinhaltet ebenso Substanzen, die der Diagnose einer Krankheit nutzen oder seelische Zustände beeinflussen. Die Mittel können dabei im Körper oder auch am Körper wirken. Das gilt sowohl für die Anwendung beim Menschen als auch beim Tier. Die gesetzliche Definition von Arzneimitteln ist im § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) enthalten. ihre Wirkung wissenschaftlich nicht unter Beweis stellen: Obwohl wissenschaftlich belegt ist, dass die hochverdünnten Präparate höchstens eine Placebo-Wirkung besitzen, sind sie durch das Arzneimittelgesetz geschützt. So stellt auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem aktuellen Jahresbericht fest, es habe noch kein homöopathisches Arzneimittel zugelassen, bei dem der Hersteller eine zum Beleg der Wirksamkeit geeignete Studie vorgelegt hat.
Dennoch sind sie auf dem Markt: Entweder als „registrierte“ Homöopathika, bei denen Herstellern nicht damit werben dürfen, sie würden bei bestimmten Anwendungsgebieten wie etwa Erkältung wirken. Oder im Zuge einer „vereinfachten Zulassung“, die auch ohne echte Wirknachweise möglich ist – sondern mit Verweisen auf Sammelbänden von Homöopathen oder auch Pseudo-Studien, die nicht den gängigen Kriterien für Zulassungsstudien entsprechen müssen. Hersteller von „zugelassenen“ Homöopathika dürfen damit werben, ihre Mittel würden für die Anwendungsgebiete wirken, die von der Zulassung erfasst sind: Da auch eigentlich unwirksame Homöopathika vom Gesetzgeber als Arzneimittel eingestuft wurden, erhalten sie eine pharmakologische Wirkung quasi dank Gesetzeskraft. „Erstreckt der Gesetzgeber den Arzneimittelbegriff auf diese Präparate, so ist auch der Begriff der pharmakologischen Wirkung in rechtlicher Hinsicht auf diese zu erstrecken“, formuliert es etwa das Verwaltungsgericht Köln im Jahr 2017 in einem Urteil.
Warnhinweise in Amerika: „Theorien aus dem 18. Jahrhundert“
Anders sieht es beispielsweise in den USA aus: Dort hatte die US-amerikanische Verbraucherschutzbehörde FTC 2016 neue Regeln vorgestellt, nach denen Verbraucher über die fehlende Wissenschaftlichkeit informiert werden müssen. Homöopathika benötigen seitdem Warnhinweise, dass es keine wissenschaftliche Evidenz gibt, dass das Produkt wirkt – oder dass Werbeversprechen „nur auf Theorien der HomöopathieHomöopathie Der deutsche Arzt Samuel Hahnemann postulierte gegen Ende des 18. Jh.s: »Ähnliches heilt Ähnliches«. So leitet sich das Wort Homöopathie von Homoion (für ähnlich) und Pathos (für Leiden) ab. Hahnemann verfolgte die Theorie, dass der Auslöser einer Krankheit oder der Auslöser für bestimmte Symptome auch zu deren Therapie genutzt werden kann. Bekanntestes Beispiel dafür ist die Chinarinde, mit der früher Malaria behandelt wurde. Die Einnahme dieser löste in einem Selbstversuch Hahnemanns Symptome einer Malaria aus. Damit sah er seine Theorie bestätigt. Die Homöopathie ist heute eine eigenständige Therapieform in der Alternativmedizin. Häufig werden für Globuli und Tinkturen die eingesetzten Substanzen zur Behandlung so stark verdünnt, dass in ihnen kein Wirkstoff mehr vorhanden ist. Für die Wirkung der Verdünnungen (Potenzen) wird ein Gedächtnis des Lösungsmittels, z.B. Wasser, angenommen. Für solch ein Gedächtnis von Wasser oder für eine generelle Wirkweise der Homöopathie über den Effekt eines Placebos hinaus gibt es jedoch keine wissenschaftlichen Belege; trotz mehr als 200 hochwertiger Studien dazu. aus dem 18. Jahrhundert basieren, die von den meisten modernen medizinischen Experten nicht akzeptiert werden“.
Um herauszufinden, welchen Versprechungen Kunden im deutschsprachigen Internet begegnen, hat MedWatch schon im vergangenen Jahr begonnen, die Werbung von vier großen Versandapotheken zu analysieren. Dabei haben wir uns auf drei Präparate konzentriert: Das Mittel „Neodolor“, welches zur Behandlung von Schmerzen zugelassen ist, sowie das Erkältungsmittel „Meditonsin“ und das Produkt „Sinusitis Hevert“, welches bei Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes helfen soll.
In Bezug auf Neodolor und Sinusitis Hevert liegen bereits einige Gerichtsurteile zu irreführender Werbung vor: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mehr als zehn Aussagen aus einer Anzeige für Neodolor verboten – so erwecke der Spruch „Neodolor bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“ fälschlich den Eindruck, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Auch die Aussage „Neodolor ist zu 100% natürlich“ untersagten die Richter, da das Präparat auch einen synthetisch hergestellten Inhaltsstoff enthalte. Eine Angabe, dass es „stark gegen Kopfschmerzen wirkt“, sahen die Richter als unbelegt an. Auch die Aussage „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ sahen sie als Täuschung der Verbraucher, da schon nach dem Konzept der Homöopathie eine so genannte „Erstverschlimmerung“ auftreten könne. Da der Hersteller PharmaFGP ansonsten auch mit Studien warb, könnten Patienten außerdem annehmen, dass das Fehlen von Neben- und Wechselwirkungen in klinischen Studien wissenschaftlich untersucht worden sei.
Die Pharmafirma Hevert war in Bezug auf ihr Sinusitis-Produkt bis zum BundesgerichtshofBundesgerichtshof Der BGH, der Bundesgerichtshof ist das oberste Gericht in Deutschland und die letzte Instanz im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der BGH befindet sich in der Trägerschaft des Bundes. Oberstes Ziel ist die Sicherung der Rechtseinheit und die Klärung grundsätzlicher Fragen. Der BGH prüft Entscheidungen der vorgeschalteten Gerichte in der Regel ausschließlich auf Rechtsfehler. Die Rechtspraxis des Zivilrechtes orientiert sich in den meisten Fällen an den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. gezogen – und unterlag. Sie hatte geworben, ihr Präparat fördere die Selbstheilungskräfte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz fehlten hierfür jedoch Belege. Außerdem untersagten die Richter die Aussage, es helfe „schnell und effektiv“.
Sanicare überprüft Hersteller-Versprechen stichpunktartig
Die Versandapotheke Sanicare aus Bad Laer, die nach eigenen Angaben 1,6 Millionen Kunden in Deutschland hat, warb mit zweifelhaften Aussagen für die Mittel, wie sie das Oberlandesgericht München in ähnlicher Form untersagt hatte (siehe Kasten). So hieß es bei der Beschreibung von „Neodolor“ auf der Webseite von Sanicare, dieses wirke „natürlich“ und bekämpfe „alle Formen von Kopfschmerzen zuverlässig ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“. Zu „Meditonsin“ hieß es auf der Webseite, der Körper erhalte „durch die Wirkstoffe Impulse zur Aktivierung der eigenen Selbstheilungskräfte“, obwohl die Ausgangssubstanzen im Verhältnis von 1 zu 100.000 verdünnt sind – oder noch stärker. In einem Video zu „Sinusitis Hevert“ hieß es außerdem, dieses wirke „natürlich“ und es habe eine „zuverlässige und sichere Wirkung“.
Welche Belege gibt es für diese Aussagen? Etwa, dass die hochverdünnten Wirkstoffe – bei „Meditonsin“ Quecksilbercyanid oder andere giftige Stoffe – den Krankheitsverlauf verkürzen, wie die Apotheke es auf ihrer Webseite schreibt? Auf Anfrage von MedWatch erklärte eine Sprecherin von Sanicare zunächst, die Aussagen von den Herstellern übernommen zu haben. „Wir gehen davon aus, dass sich die Angaben aus den Zulassungsunterlagen für die Arzneimittel ergeben“, schreibt sie. „Insoweit gehen wir natürlich auch davon aus, dass diese Aussagen zutreffend und rechtlich zulässig sind.“ Die Apotheke überprüfe die von den Herstellern übernommenen Angaben „stichpunktartig“, in Zweifelsfällen ließe sich Sanicare rechtlich beraten.
Apotheken-Behörde verweist auf Gewerbe-Behörde
„Sofern einem Hersteller bestimmte Werbeaussagen untersagt worden sind, haben auch Apotheken diese Werbeaussagen zu unterlassen“, erklärt die Apothekerkammer Niedersachsen auf Medwatch-Anfrage – sie ist die Aufsichtsbehörde von Sanicare. In Niedersachen sei es Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter, mögliche Verstöße gegen das HeilmittelwerbegesetzHeilmittelwerbegesetz Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt den Wortlaut im Zusammenhang mit Heilversprechen. Es darf nach dem HWG nichts behauptet werden, was nicht stimmt. Wird damit geworben, dass ein Medikament oder eine Therapie wirkt, muss diese Wirksamkeit auch wissenschaftlich belegt sein. Dafür muss der Bewerber selbst wissenschaftliche Studienergebnisse vorlegen. Da kaum eine alternativmedizinische Behandlungsmethode wissenschaftlich belegt ist, dürfen Heilpraktiker keine Heilversprechen abgeben. zu prüfen. Allerdings würden diese auf Hinweise hin aktiv werden. „Es ist nicht zu erwarten, dass Gewerbeaufsichtsämter turnusmäßig alle Webseiten von pharmazeutischen Unternehmen und Apotheken in ihrem Zuständigkeitsbereich prüfen“, schreibt eine Sprecherin. „Ihnen dürfte es schlichtweg an personellen Kapazitäten fehlen.“
In Bezug auf den „alternativ-medizinischen Bereich“ sei der Verbraucher „durchaus informiert“, dass keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirksamkeit entsprechender Mittel bestehen, erklärt die Sprecherin. Für die Wirksamkeit von homöopathischen Mitteln gebe es nach Kenntnis der Kammer keine wissenschaftliche Evidenz. Bei der Werbung von Sanicare zu Meditonsin sah die Apothekerkammer „keinen Anlass“ für die Apotheke, die Hersteller-Aussagen zur Selbstheilung vor dem Hintergrund ähnlicher Gerichtsverfahren abzuändern.
Strafbefehl gegen Sanicare-Chef wegen Irreführung
Auf Nachfrage von MedWatch bewertete das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die Aussagen von Sanicare deutlich anders, nämlich als verbotene irreführende Werbung: Die Behörde erstattete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Werbeaussagen im Kundenrezensionsbereich ein. „Im Hinblick auf allgemeine Werbung homöopathischer Produkte wurden weitere Verstöße festgestellt“, schrieb Amtsleiter Uwe Rottmann. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafantrag mit einer Gesamtgeldstrafe von 13.000 Euro gegen den Sanicare-Leiter Christoph Bertram, den das zuständige Amtsgericht Bad Iburg erließ.
Dass „Neodolor“ einen Wirkkomplex aus fünf natürlichen Arzneistoffen enthalte, soll Sanicare beispielsweise nicht weiter behaupten: Diese Angaben seien irreführend, da es sich um ein homöopathisches Arzneimittel handelt, das wissenschaftlich gesehen keine auf das Arzneimittel zurückzuführende Wirkung habe. Der Sanicare-Chef legte Widerspruch ein, sodass es voraussichtlich zu einem Strafprozess kommen wird. Aufgrund der laufenden Verfahren wollte sich eine Sanicare-Sprecherin hierzu nicht näher äußern. Die Versandapotheke entfernte die fragwürdigen Werbeaussagen zwischenzeitlich.
Aufsichtsbehörde von DelmedDelMed DelMed ist eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden.: „Es gibt keine Homepage-Polizei“
Auch der im Westen von Köln ansässige Versender Delmed warb damit, „Neodolor“ sei „100% natürlich“ und habe keine bekannten Neben- oder Wechselwirkungen. Bei Sinusitis warb Delmed, die „Kombination von elf sorgfältig aufeinander abgestimmten homöopathischen Arzneistoffen“ wirke „auf natürliche Weise schnell und effektiv“, außerdem stärke es die Selbstheilungskräfte des Körpers.
Die für Delmed zuständige Apothekerkammer Nordrhein erklärte zunächst, die möglichen Verstöße seien ihr nicht bekannt gewesen. „Es gibt keine Homepage-Polizei“, sagte ihr Sprecher auf Nachfrage. Das Landratsamt des Rhein-Erft-Kreises, in dem die Apotheke liegt, setzte den Betreibern eine Frist für die Überarbeitung der Werbeaussagen, welche zwischenzeitlich erfolgte. Delmed wirbt für „Neodolor“ inzwischen wie der Hersteller nicht mehr mit der Aussage, es „sei“ 100 Prozent natürlich, sondern es „wirkt zu 100 Prozent natürlich“ – außerdem habe es „keine bekannten Neben- oder Wechselwirkungen“.
Auf erneute Nachfrage erklärt ein Pressesprecher des Landrats, dass die Behörde die Anfrage zum Anlass genommen habe, die für den Hersteller zuständige Regierung von Oberbayern zu kontaktieren.
DocMorris verteidigt fragwürdige Aussagen zunächst
Auch die in Deutschland wohl bekannteste Versandapotheke – der niederländische Versender DocMorris – warb mit zweifelhaften Aussagen zu Homöopathika. Ein Sprecher verteidigte gegenüber MedWatch im vergangenen Jahr zunächst die Aussagen – etwa, dass Neodolor „100 % natürlich und ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ sei. Auf der Webseite sei auch der behördlich genehmigte Text der Packungsbeilage verlinkt, in dem die Möglichkeit erwähnt sei, dass sich die Symptome verschlechtern könnten. Der „situationsadäquat aufmerksame Verbraucher“ würde daher umfassend auch über die Möglichkeit einer Erstverschlimmerung informiert. Auch bei einem Werbevideo des Herstellers von „Sinusitis Hevert“ sei auf die Packungsbeilage verlinkt, sodass keine Irreführung vorläge.
Die für DocMorris zuständige Aufsichtsbehörde – die zum niederländischen GesundheitsministeriumGesundheitsministerium Das Gesundheitsministerium ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Es erarbeitet Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften. Zu seinen Aufgaben gehört es die Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung zu erhalten, zu sichern und weiterzuentwickeln. Es ist zuständig für die Reform des Gesundheitssystems. Wichtige Punkte sind zudem die Bereiche Gesundheitsschutz, Krankheitsbekämpfung und Biomedizin. Auch kümmert es sich und die Rahmenvorschriften für Herstellung, klinische Prüfung, Zulassung, Vertriebswege und Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie um die Sicherheit biologischer Arzneimittel wie Blutprodukte. Berufsgesetze für die Zulassung zu den bundesrechtlich geregelten Heil- und Gesundheitsberufen gehören ebenso zu seinem Aufgabenspektrum. gehörende „Inspectie Gezondheidszorg & Jeugd“ – verwies auf Nachfrage von MedWatch auf Artikel 88 des niederländischen Arzneimittelgesetzes: Nach diesem ist es verboten, zu werben, dass ein Medikament keine Nebenwirkungen habe oder wegen seiner „natürlichen“ Inhaltsstoffe sicher sei. Die Behörde inspiziere auch Versandapotheken, erklärte eine Sprecherin. Allerdings beziehe sich der erwähnte Artikel 88 nur auf Aussagen, die an niederländische Verbraucher gerichtet sind. „Jedoch können die deutschen Behörden die niederländischen Behörden um Unterstützung ersuchen“, schrieb die Sprecherin.
Verbraucherzentrale: Irreführung durch DocMorris
Doch wer ist in Deutschland für DocMorris zuständig? Die „Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten“, welche die Arbeit der föderal strukturierten Gesundheitsaufsicht in Deutschland koordiniert, verwies ans Regierungspräsidium Karlsruhe, da MedWatch die Anfrage von Karlsruhe aus abschickte. Das Regierungspräsidium verwies wiederum ans Gesundheitsministerium in Stuttgart. Eine Sprecherin des Ministeriums erklärte, es würde geprüft, ob Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen.
Auf Nachfrage von MedWatch begutachtete auch der Verbraucherzentrale Bundesverbands die Aussagen – und sah Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz: Mit den Aussagen „Neodolor“ wirke 100 Prozent natürlich und ohne bekannte Nebenwirkungen werde ein falscher Eindruck erweckt, argumentiert der Verband – seinen Juristen reichte der Verweis auf den BeipackzettelBeipackzettel Fertigarzneimittel dürfen ausschließlich zusammen mit einer Packungsbeilage ausgeliefert werden. Das Arzneimittelgesetz (AMG) gibt vor, wie der Beipackzettel eines Medikaments gestaltet sein muss. Es muss die vorgegebenen Angaben in festgelegter Reihenfolge beinhalten. Dazu gehören unter anderem der Name des Medikamentes, Anwendungsbereiche, Gegenanzeichen, Vorsichtsmaßnahmen und Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten, Dosierung und Nebenwirkungen. Der Beipackzettel ist in erster Linie für die Anwender des Medikamentes verfasst. Damit dieser für Menschen ohne Fachwissen verständlich ist, durchlaufen Beipackzettel einen Lesbarkeitstest. Sie werden z.B. durch das BfArM oder das PEI geprüft und genehmigt, bevor sie in den Umlauf kommen. nicht. Außerdem erweckten die Werbetexte den falschen Eindruck, dass alle Inhaltsstoffe des Produkts natürlichen Ursprungs sind.
Daher schickte der Verbraucherschutzverband eine Unterlassungsaufforderung an DocMorris, welche der Vorstandsvorsitzende Olaf Heinrich akzeptierte. „Allein aufgrund des Umstandes, dass wir kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben“, erklärte er im Namen der Versandapotheke, die kritisierten Aussagen in dieser Form zukünftig zu unterlassen. Die Werbung wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Ein Sprecher ließ eine Nachfrage offen, warum DocMorris offenbar seine Rechtsauffassung geändert hat. Das Gesundheitsministerium Baden-Württemberg erklärte, aus seiner Sicht seien nun keine Verstöße gegen das Heilmittelrecht erkennbar.
Versandapotheke MedPexMedPex MedPex – Versandapotheke mit Sitz in Ludwigshafen.: „Wir haben Ihre Hinweise dankend erhalten“
Deutlich anders lief es bei der Versandapotheke MedPex: Sie pries „Neodolor“ gleichfalls als „natürliche Kopfschmerztablette“ an, die bestens verträglich sei – und schrieb ähnliches für andere homöopathische Mittel. „Wir haben Ihre Hinweise dankend erhalten und die genannten Punkte aus unserem Shop entfernt“, erklärte ein Mitarbeiter von MedPex. Die Versandapotheke löschte auch einige Kommentare von Nutzern, die zweifelhafte Aussagen enthielten.
Ein Sprecher des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung aus Rheinland-Pfalz erklärte, die Behörde kontrolliere die Angaben auf der Homepage von MedPex weiterhin stichprobenhaft. Sie hatte ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, um die Sachverhalte zu prüfen. Doch sei dieses inzwischen eingestellt, da die Mängel behoben seien und nach Einschätzung der Behörde kein Vorsatz vorlag.
Fazit: Apotheker werben oftmals irreführend, Behörden greifen selten ein
„Apothekerinnen und Apotheker haben den Beruf gewissenhaft auszuüben und dabei den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten“, heißt es etwa in der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin. „Ihr Verhalten hat dem Vertrauen und dem Ansehen zu entsprechen, das dem Berufsstand entgegengebracht wird.“ Eine Studie aus 2018 der Uni Erfurt ergab jedoch, dass Apotheker ihre Kunden in Sachen Homöopathie oft nicht über den Stand der Wissenschaft aufklären. Dies zeigt sich auch bei dieser Recherche: Versandapotheken übernehmen oftmals wohlklingende, aber fragwürdige bis irreführende Werbeversprechen von Herstellern. Verbraucherschutzverbände werden nur in Einzelfällen aktiv – und die zuständigen Aufsichtsbehörden sehen teils selbst dann keinen Handlungsbedarf, wenn sie Kenntnis von haltlosen Marketingaussagen haben.