Ein Urteil des Landgerichts Dortmund aus dem vergangenen Jahr gegen das Unternehmen MEDICE ArzneimittelArzneimittel Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die angewandt werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Es kann sich hierbei ebenfalls um Mittel handeln, die dafür sorgen, dass Krankheiten oder Beschwerden gar nicht erst auftreten. Die Definition beinhaltet ebenso Substanzen, die der Diagnose einer Krankheit nutzen oder seelische Zustände beeinflussen. Die Mittel können dabei im Körper oder auch am Körper wirken. Das gilt sowohl für die Anwendung beim Menschen als auch beim Tier. Die gesetzliche Definition von Arzneimitteln ist im § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) enthalten. Pütter wurde nun in zweiter Instanz bestätigt. Dem Hersteller des homöopathischen Erkältungsmittels Meditonsin ist es nun rechtskräftig untersagt, bestimmte Werbeaussagen weiter zu verwenden. Geklagt hatte das Projekt „Faktencheck-Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz.
Gemäß § 3 HeilmittelwerbegesetzHeilmittelwerbegesetz Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt den Wortlaut im Zusammenhang mit Heilversprechen. Es darf nach dem HWG nichts behauptet werden, was nicht stimmt. Wird damit geworben, dass ein Medikament oder eine Therapie wirkt, muss diese Wirksamkeit auch wissenschaftlich belegt sein. Dafür muss der Bewerber selbst wissenschaftliche Studienergebnisse vorlegen. Da kaum eine alternativmedizinische Behandlungsmethode wissenschaftlich belegt ist, dürfen Heilpraktiker keine Heilversprechen abgeben. (HWG) ist irreführende Werbung verboten. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn der falsche Eindruck erweckt wird, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Genau diesen Eindruck hatte MEDICE unter anderem mit Werbeversprechen wie „rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ und „alle Erkältungsbeschwerden zeigten eine deutliche Besserung im Verlauf der Erkrankung“ bei Verbraucher:innen hervorgerufen.
Außerdem ging es vor Gericht auch die „gute Verträglichkeit“ von Meditonsin, die im Rahmen einer „apothekenbasierten Beobachtungsstudie […] eindrucksvoll bestätigt“ worden sei, so die vollmundigen Versprechen des Herstellers. Durch diese Aussagen wird jedoch nach Ansicht des Gerichts der falsche Eindruck erweckt, dass bei der Einnahme des Arzneimittels keine schädlichen Wirkungen zu erwarten seien. Dabei nennt die Packungsbeilage der Meditonsin-Tropfen als mögliche Nebenwirkungen unter anderem Überempfindlichkeitsreaktionen wie Juckreiz und Hautausschlag. Schon deshalb ist es irreführend, durch die Werbung eine scheinbar nebenwirkungsfreie Anwendung anzupreisen. Die Verbraucherzentrale hatte daneben auch die geringe wissenschaftliche Aussagekraft der von MEDICE herangezogenen Studie angegriffen.
Untersagt wurde dem Hersteller auch die Werbung mit einer vermeintlichen Überlegenheit von Meditonsin gegenüber „vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken“. Die Begründung: Gemäß § 11 Absatz 2 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahelegen, dass die Wirkung einem anderen Arzneimittel überlegen ist. Warum der von MEDICE beschworene Antagonismus von der „guten“ Natur gegenüber der „schlechten“ Chemie ohnehin falsch ist, hat Dr. Mai Thi Nguyen-Kim in ihrer Sendung „MaiThinkX“ kürzlich anschaulich erklärt.
Nachdem das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz nun klarstellte, dass es das Rechtsmittel des Meditonsin-Herstellers nicht für begründet hält, nahm MEDICE die Berufung zurück. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 2022 ist damit jetzt rechtskräftig
Redaktion: Nicola Kuhrt, Nicole Hagen