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Nahrungsergänzungsmittel Gericht: Sheko Fett Burner darf vorerst im Handel bleiben

Vorder- und Rückseite der Sheko Fett Burner Verpackung.
Lebensmittelbehörden bemängeln die Kennzeichnung und Werbung für das Produkt «Sheko Fett Burner». © Allmedica Arzneimittel GmbH; Collage: MedWatch

Die angeblichen Abnehm-Pillen Sheko Fett Burner dürfen weiter verkauft werden. Mehrere Lebensmittelbehörden hatten Werbeaussagen für das NahrungsergänzungsmittelNahrungsergänzungsmittel Nahrungsergänzungsmittel werden den Lebensmitteln zugeordnet und sind abgegrenzt von Medikamenten zu betrachten. So dürfen sie, wie der Name schon sagt, die normale Ernährung ergänzen, sie jedoch nicht ersetzen und zudem keine arzneiliche Wirkung zeigen. Sie werden als Kapseln, Tabletten, Tropfen oder Ähnliches angeboten und enthalten oft Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Nährstoffe, die eine Wirkung erzielen sollen. Sie dürfen jedoch nicht wie ein Arzneimittel beworben werden. Die Hersteller dürfen keine spezifische Wirkung wie die Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit anpreisen oder für ein definiertes Anwendungsgebiet werben. als unzulässig eingestuft. Nun aber setzte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ein Verkaufsverbot aus – zumindest auf absehbare Zeit.

Der Hersteller des Sheko Fett Burners wehrt sich gegen ein Verkaufsverbot für das Nahrungsergänzungsmittel und hat dabei einen Teilerfolg erzielt. Am Donnerstag vergangener Woche (21. September) gab das Hamburgische Oberverwaltungsgericht einem Antrag der Allmedica ArzneimittelArzneimittel Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die angewandt werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Es kann sich hierbei ebenfalls um Mittel handeln, die dafür sorgen, dass Krankheiten oder Beschwerden gar nicht erst auftreten. Die Definition beinhaltet ebenso Substanzen, die der Diagnose einer Krankheit nutzen oder seelische Zustände beeinflussen. Die Mittel können dabei im Körper oder auch am Körper wirken. Das gilt sowohl für die Anwendung beim Menschen als auch beim Tier. Die gesetzliche Definition von Arzneimitteln ist im § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) enthalten. GmbH statt, wie jetzt ein Gerichtssprecher bestätigte. Das von der zuständigen Lebensmittelbehörde, dem Bezirksamt Hamburg-Nord, verhängte Verbot wird demnach zunächst nicht durchgesetzt.

Wie MedWatch berichtete, hatten mehrere Behörden Werbeaussagen für das Nahrungsergänzungsmittel als unzulässig eingestuft – konkret den Namen des Produkts („Fett Burner“) und die Aussage, das enthaltene Guarana „unterstützt die Fettverbrennung“. Die Hamburger Behörde untersagte daraufhin „das Inverkehrbringen“ der Pillen sowie die Verbreitung der Werbeversprechen. Zudem setzte es ein Zwangsgeld fest.

Gericht sieht keine Gesundheitsgefahr

Gegen die Ordnungsverfügung des Bezirks zog der Hersteller vor Gericht. Am 12. Juli kippte das Verwaltungsgericht in Hamburg zunächst zwar das Zwangsgeld, lehnte den Eilantrag gegen die Verfügung darüber hinaus jedoch ab. Ende Juli legte Allmedica Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und bekam nun vor dem Oberverwaltungsgericht Recht. Es setzte damit eine aufschiebende Wirkung gegen das Verkaufsverbot durch, bis über die Zulässigkeit der Werbeaussagen gerichtlich entschieden ist. „Das Produkt kann also vorläufig weiter vertrieben und beworben werden“, erklärte Richter Max Plog, Sprecher des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.

Zur Begründung sagte er, das Oberverwaltungsgericht habe kein besonderes öffentliches Interesse für einen Sofortvollzug gesehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem Produkt ein Gesundheitsrisiko für Verbraucher:innen ausgehe: „Mit anderen Worten fehlt es nach Auffassung des Senats an der Dringlichkeit für eine vorläufige Untersagung.“

Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus

Plog machte klar, dass damit keinerlei Vorfestlegung verbunden ist, ob das Gericht die Werbeaussagen als zulässig oder unzulässig bewertet. Über diese Frage muss jetzt das Verwaltungsgericht in einem Hauptsacheverfahren entscheiden – was Monate, womöglich sogar Jahre dauern kann. Bis eine Entscheidung rechtskräftig gefallen ist, darf der Fett Burner im Handel bleiben. Er ist unter anderem bei den Drogeriemarktketten dm und Rossmann im Sortiment.

In der Eigenwerbung heißt es, dass der Sheko Fett Burner „die Fettpölsterchen schmelzen“ lasse. Die Tabletten enthalten unter anderem Citrus- und Guaranaextrakt sowie Chrom und Zink. MedWatch hatte im Oktober 2022 über die angeblichen Fett-weg-Pillen berichtet und neben den Verbraucherzentralen auch die Einschätzung des Juristen Alfred Hagen Meyer, einer der führenden Experten für Lebensmittelkennzeichnung, zitiert. Beide bewerteten die Werbeversprechen als unzulässige Irreführung. Nach diesen Hinweisen hatten mehrere Lebensmittelbehörden Prüfungen eingeleitet. Der Hersteller ließ Anfragen von MedWatch in der Vergangenheit unbeantwortet.


Redaktion: Sigrid März