MedWatch-Check Was sagen die Krankenversicherer zu Nosoden?
Auf den Seiten eines Anbieters von sogenannten Autonosoden (Eigenblut, Eigenurin, Plazenta …) findet sich auch dieses Aussage: „In vielen Fällen tragen die Privaten Krankenversicherungen die Kosten für die Herstellung der Eigenblutnosoden. Die Kostenübernahme durch die Gesetzlichen Krankenversicherungen ist derzeit noch nicht geklärt.“
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe schreibt: „Da es wohl keine Evidenz für die Wirksamkeit dieser Maßnahme gibt, handelt es sich um keine GKV-Leistung.“ [Anmerkung: GKV = Gesetzliche Krankenversicherung] Der Anbieter privater Krankenversicherungen hingegen sind sich weniger einig. Hier sind ihre Antworten:
Signal-Iduna: Grundsätzlich muss eine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung gegeben sein. Beinhaltet ein Tarif Leistungen für alternative Behandlungsverfahren nach dem Hufeland-Verzeichnis, können Nosoden als Therapieoption geprüft werden. Bei allen anderen Tarifen erfolgt eine individuelle Leistungsprüfung anhand der Schwere der Erkrankungen. “
Barmenia: „In der Regel sind Leistungen der Homöopathie und die im Rahmen dieser Heilkunde verwendeten Therapeutika je nach Tarif erstattungsfähig. Bei manchen Therapieansätzen erfolgt eine Einzelfallprüfung.“
HanseMerkur: Aus Tarifen, die eine Kostenübernahme für Behandlungen im Rahmen des sogenannten Hufeland-Leistungsverzeichnis vorsehen, leisten wir grundsätzlich auch für eine Therapie mit Nosoden. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf Präparate, die als Arzneimittel zugelassen sind und somit die Wirksamkeit, die Unbedenklichkeit und die Qualität des Arzneimittels belegt sind.
Nosoden aus eigenem Körpermaterial, oder Nosoden, die Impfungen verstärken oder Impfnebenwirkungen ausleiten sollen, erfüllen diese Kriterien nicht. Eine Kostenübernahme ist unsererseits daher nicht vorgesehen.“
AXA: „Es gibt keine wissenschaftlichen Studien, die eine vom Placebo-Effekt unterscheidbare medizinische Wirksamkeit von Nosoden belegen. Dies gilt auch für Impfnosoden oder sonstige Homöopathika, die gegen Beschwerden eingesetzt werden, die nach Impfungen auftreten („Ausleitung“) oder die eine Impfwirkung verstärken sollen.
Aufgrund der nicht nachgewiesenen therapeutischen Wirksamkeit erfüllen Nosoden nicht die Leistungsvoraussetzung der medizinischen Notwendigkeit. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht erstattungsfähig.“
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Ein Kommentar zu „Was sagen die Krankenversicherer zu Nosoden?“
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