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Drei Todesfälle nach Infusionen Heilpraktiker muss sich vor Gericht verantworten

Großes altehrwürdiges Gebäude mit Säulen, abwechslungsreichen Fenstern und Verzierungen mit den großen Lettern: "Landgericht" an der Fassade.
Das Landgericht Krefeld © DER UNFASSBARE / Wikimedia (gemeinfrei)

Der Skandal um den HeilpraktikerHeilpraktiker Heilpraktiker*in ist ein Medizinberuf, der auf dem deutschen Heilpraktikergesetz (HPG) beruht. Es handelt sich um einen sogenannten freien Beruf, dem keine einheitliche Ausbildung zugrunde liegt. Weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung sind dafür erforderlich. Folgende Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsfelder sind jedoch ausgeschlossen: Geburtshilfe, Geschlechtskrankheiten, meldepflichtige übertragbare Krankheiten, die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die Verordnung von Betäubungsmitteln. In Österreich ist der Beruf verboten. Klaus R. hat vor zwei Jahren bundesweit für Entsetzen gesorgt: Drei behandelte Krebspatienten waren kurz nach der Gabe eines vermeintlichen Wundermittels verstorben. Der nahe der niederländischen Grenze tätige R. hatte ihnen das Mittel 3-Bromopyruvat3-Bromopyruvat 3-Brompyruvat (3-BP) ist das Bromderivat der Brenztraubensäure. Chemisch betrachtet ist es der Milchsäure sehr ähnlich und verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. 3-Brompyruvat bindet an Cysteinreste und führt als sogenanntes Alkylans Alkylgruppen in die DNA ein. Es ist zudem in der Lage die Blut-Hirn-Schranke zu überschreiten. Für 3-Brompyruvat wird aktuell ein onkologischer Wirkmechanismus postuliert. Zellversuche deuten auf eine zytostatische Wirkweise, auf die Hemmung des Wachstums von Zellen, hin. Um einen Tumor mit dieser Substanz zu behandeln, muss 3-BP lokal verabreicht, also direkt in die Wucherung geleitet werden, um eine gezielte Wirkung zu erreichen. Es besitzt ein sehr enges Wirkspektrum, und kann schon bei leichten Überdosierungen zum Tode führen. Es existieren bisher keine klinischen Studien zu 3-Brompyruvat. Als Krebsmedikament ist es nicht hinreichend erforscht und somit in Deutschland als solches nicht zugelassen. Manche Heilpraktiker verweisen jedoch auf die effektive Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat. Die führte bereits zu mehreren Todesfällen. (3-BP3-BP 3-Brompyruvat (3-BP) ist das Bromderivat der Brenztraubensäure. Chemisch betrachtet ist es der Milchsäure sehr ähnlich und verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. 3-Brompyruvat bindet an Cysteinreste und führt als sogenanntes Alkylans Alkylgruppen in die DNA ein. Es ist zudem in der Lage die Blut-Hirn-Schranke zu überschreiten. Für 3-Brompyruvat wird aktuell ein onkologischer Wirkmechanismus postuliert. Zellversuche deuten auf eine zytostatische Wirkweise, auf die Hemmung des Wachstums von Zellen, hin. Um einen Tumor mit dieser Substanz zu behandeln, muss 3-BP lokal verabreicht, also direkt in die Wucherung geleitet werden, um eine gezielte Wirkung zu erreichen. Es besitzt ein sehr enges Wirkspektrum, und kann schon bei leichten Überdosierungen zum Tode führen. Es existieren bisher keine klinischen Studien zu 3-Brompyruvat. Als Krebsmedikament ist es nicht hinreichend erforscht und somit in Deutschland als solches nicht zugelassen. Manche Heilpraktiker verweisen jedoch auf die effektive Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat. Die führte bereits zu mehreren Todesfällen.) gespritzt, das er auf seiner Homepage als „aktuell beste Präparat zur Tumorbehandlung“ bewarb. Dabei ist sie für den Einsatz am Menschen praktisch nicht erforscht: Es gibt bislang nur Berichte von Einzelfällen, von denen sich beteiligte Wissenschaftler jedoch teils wieder distanzierten.

Wie das Landgericht Krefeld am Dienstag bekanntgab, hat die dortige 2. Große Strafkammer die Anklageschrift wegen des Vorwurfs des fahrlässigen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in vier Fällen in Tateinheit mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in drei Fällen nun unverändert zugelassen. Gleichzeitig hat es die Hauptverhandlung eröffnet, Verhandlungstermine sind noch nicht bekannt. Laut Gerichtssprecher hat R. gegenüber der Staatsanwaltschaft Angaben gemacht, jedoch dem Gericht bislang keine Stellungnahme zur Anklage vorgelegt.

Womöglich tödlicher Dosierungsfehler

Nach langen Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft Krefeld im April Anklage gegen R. erhoben. Bei der Zubereitung des Mittels habe er „unter gröblicher Außerachtlassung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt“ bei vier Patienten einen schwerwiegenden Fehler beim Abwiegen der Wirkstoffmenge gemacht: Aufgrund der Überdosierung sind drei der Patienten laut Staatsanwaltschaft verstorben. Der Angeklagte habe die Überdosierung erkennen und verhindern können und müssen.

Laut Anklage hat R. jedoch keinerlei Kontrollmechanismen vorgesehen oder geschaffen, um die von ihm eingewogene, auf das Körpergewicht und die Konstitution des Patienten individuell abgestimmte Dosierung des Wirkstoffs zu überprüfen. „Hierzu wäre er indes aufgrund des Umstandes, dass es sich jeweils um eine individuelle Dosierung und um eine Substanz handelte, welche auch nach den ihm bekannten Erkenntnissen sorgfältig dosiert werden musste, bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet gewesen“, erklärte die Staatsanwaltschaft. Die Fehler hätten darauf beruht, dass die Waage für das Zuwiegen von Kleinstmengen nicht geeignet gewesen sei. Auch habe R. die Richtigkeit der Dosierung nicht kontrolliert.

Heilpraktiker darf dennoch weiterarbeiten

Nach Bekanntwerden des Falles forderte beispielsweise der Deutsche Ärztetag im Mai 2017, es Heilpraktikern gesetzlich zu untersagen, ArzneimittelArzneimittel Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die angewandt werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Es kann sich hierbei ebenfalls um Mittel handeln, die dafür sorgen, dass Krankheiten oder Beschwerden gar nicht erst auftreten. Die Definition beinhaltet ebenso Substanzen, die der Diagnose einer Krankheit nutzen oder seelische Zustände beeinflussen. Die Mittel können dabei im Körper oder auch am Körper wirken. Das gilt sowohl für die Anwendung beim Menschen als auch beim Tier. Die gesetzliche Definition von Arzneimitteln ist im § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) enthalten. per Infusion zu verabreichen sowie Tumorbehandlungen vorzunehmen. Denn der Fall offenbarte, in welchem Graubereich Heilpraktiker arbeiten dürfen: Zwar ist 3-BP rezeptpflichtig, weshalb es eigentlich nur Ärzte verschreiben dürfen. Auch hätte R. sie nicht als fertiges Arzneimittel einkaufen und verabreichen dürfen. „Da er dies gerade nicht getan, sondern das Arzneimittel selbst hergestellt hat, war es ihm gestattet“, erklärt die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage. Denn R. hat die Infusion aus der von ihm eingekauften Chemikalie selbst hergestellt. Zwar hätte er die Herstellung des Arzneimittels der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen müssen, was er nicht tat. Doch war die Nichtanzeige nicht strafbewehrt.

Obwohl des Landesgesundheitsministerium schon im vergangenen Jahr schrieb, es habe „erhebliche Zweifel“, ob R. seiner Heilpraktikertätigkeit ordnungsgemäß nachgeht, darf er weiterarbeiten. Für den Entzug von Heilpraktikererlaubnissen ist der Kreis Wesel zuständig – doch sind die dortigen Mitarbeiter nun seit rund drei Monaten dabei, die laut Pressesprecher ungefähr 10.000 Seiten umfassenden Akten zu sichten. „Derzeit wird das umfangreiche Material der Staatsanwaltschaft weiterhin arzneimittelrechtlich geprüft“, erklärte eine Sprecherin des Kreises gegenüber MedWatch. „Sobald das Ergebnis dieser Überprüfung vorliegt, kann eine Entscheidung über den eventuellen Entzug der Heilpraktikererlaubnis getroffen werden.“

Auch angesichts dieses Falls hat die GesundheitsministerkonferenzGesundheitsministerkonferenz Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) ist eine Fachministerkonferenz, welche einmal im Jahr stattfindet. Beteiligt sind die aktuell amtierenden Gesundheitsminister und -senatoren der Bundesländer. Der Bundesgesundheitsminister ist ständiger Gast der GMK. Die Gesundheitsministerkonferenz dient der Zusammenarbeit und der Koordination der Länderinteressen in gesundheitspolitischen Fragestellungen. Der Vorsitz der GMK wechselt jährlich unter den Bundesländern. vor gut vier Wochen eine „zwingende Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerwesens“ festgestellt und das BundesgesundheitsministeriumBundesgesundheitsministerium Das Bundesgesundheitsministerium, oder auch Bundesministerium für Gesundheit, erarbeitet Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften. Zu seinen Aufgaben gehört es die Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung zu erhalten, zu sichern und weiterzuentwickeln. Es ist zuständig für die Reform des Gesundheitssystems. Wichtige Punkte sind zudem die Bereiche Gesundheitsschutz, Krankheitsbekämpfung und Biomedizin. Auch kümmert es sich und die Rahmenvorschriften für Herstellung, klinische Prüfung, Zulassung, Vertriebswege und Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie um die Sicherheit biologischer Arzneimittel wie Blutprodukte. Berufsgesetze für die Zulassung zu den bundesrechtlich geregelten Heil- und Gesundheitsberufen gehören ebenso zu seinem Aufgabenspektrum. aufgefordert, eine gemeinsame Arbeitsgruppe zur Reform des Berufsstands einzurichten. Doch der Beschluss der Landesminister liege „erst seit kurzem schriftlich im Haus vor“, erklärt eine Sprecherin des Bundesministeriums auf Nachfrage. Er werde nun geprüft.